Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 23.08.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Dieses sieht eine Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge vor und soll vor allem für Geringverdiener mehr Sicherheit im Alter bringen sowie Betriebsrenten in kleinen und mittleren Betrieben stärker verankern.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Heutzutage wird sie über die sogenannte Entgeltumwandlung aber häufig nur vom Arbeitnehmer finanziert. Dabei werden Teile des Gehalts in die bAV einbezahlt und so eine Zusatzrente aufgebaut.
Durch die Entgeltumwandlung spart der Arbeitnehmer wiederum Steuern und Sozialabgaben. Mit dem neuen Gesetz muss der Arbeitgeber daher einen Zuschuss von bis zu 15 Prozent zahlen, wenn er geringere Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Der dadurch entstehende Aufwand wächst entsprechend mit der Zahl der Mitarbeiter, falls der Arbeitgeber bisher gar keinen oder einen geringeren Zuschuss als 15 Prozent zahlte.
Durch Entgeltoptimierung Zusatzkosten vermeiden
Über die Entgeltoptimierung kann die DGEO die Kosten für Arbeitgeber so umlagern, dass diesen keine zusätzlichen Kosten durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz entstehen.
Dabei wird das Bruttogehalt des Arbeitnehmers zunächst gesenkt und anschließend mit den Entgeltoptimierungsbausteinen aufgefüllt. Das können zum Beispiel Einkaufs- oder Warengutscheine sein. Durch die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigten Bausteine sinken die Abgaben und es bleibt am Ende für den Arbeitnehmer sogar mehr Netto übrig. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber gar nicht oder zumindest nur mit geringeren Mehrausgaben rechnen.
Mehr zur Entgeltumwandlung und Entgeltoptimierung erfahren Sie auf www.dg-gruppe.eu