Noch können Kapitalgesellschaften bestehende Verlustvorträge für die Körperschafts- und Gewerbesteuer mit Gewinnen verrechnen. Zwar bestehen bislang bereits Restriktionen, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden, doch niedrigere Quoten waren bisher unschädlich. Zudem setzen die Beschränkungen voraus, dass die Kapitalgesellschaft nach der Anteilsübertragung zusätzlich mit überwiegend neuem Betriebsvermögen ausgestattet wurde und dies nicht der Sanierung diente.
Die ab 2008 geltende Neuregelung verschärft die Restriktionen für die Nutzung von Verlusten erheblich. Generell sind zwei Fälle zu unterscheiden - und zwar aus Erwerbersicht: Ausschlaggebend ist zum einen ein Erwerb von mehr als 25 Prozent der Anteile oder Stimmrechte, aus dem ein anteiliger Wegfall der im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Verluste und Verlustvorträge resultiert. Zum anderen führt ein Erwerb von mehr als 50 Prozent zum gänzlichen Ausschluss. Betroffen sind hiervon jeweils unmittelbare und mittelbare Übertragungen. Finden sie innerhalb von fünf Jahren statt, werden sie zusammengerechnet.
Langfristig planen, kurzfristig handeln
Der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfordert jetzt ein besonderes Augenmerk. Nur wer vorausschauend denkt und schnell agiert, kann Verlustvorträge gegebenenfalls noch uneingeschränkt verrechnen - auch innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe. Die Berater der DHPG weisen auf wichtige Prüfpunkte hin.
1. Verlustvorträge identifizieren: Gerade bei Unternehmensstrukturen mit mehreren Kapitalgesellschaften ist genau zu prüfen, welche Verlustvorträge tatsächlich vorliegen. Selbst wenn handelsrechtlich kein Verlustvortrag existiert, kann dies steuerlich - insbesondere wegen der seit 2004 bestehenden Mindestbesteuerung - anders sein.
2. Anteilsgrenzen beachten: Werden mehr als 50 Prozent der Anteile auf einen Erwerber, nahe stehende Personen oder eine Erwerbergruppe übertragen, gehen ab 2008 alle Verlustvorträge verloren. Zwischen 25 und 50 Prozent kommt es zu einem quotalen Verlust. Es ist zu überlegen, hohe Anteilsübertragungen noch vor dem 31.12.2007 durchzuführen, oder zumindest zu beginnen, da dann noch die Altregelung gilt. Genaue Planung ist notwendig, weil ab 2008 die Neuregelung parallel anwendbar ist.
3. Zeitraum berücksichtigen: Der Beobachtungs- und Zusammenrechnungszeitraum beträgt 5 Jahre, auch für mittelbare Anteilsübertragungen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit etwa eine weitere Übertragung, drohen womöglich unangenehme Rechtsfolgen. Eine vorausschauende und sorgfältige Planung wird zur Pflicht.
Die Neuregelung erstreckt sich auch auf wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte. Infolgedessen können insbesondere Kapitalerhöhungen schädlich sein. Familienmitglieder, Schwestergesellschaften oder die vom Gesetzgeber kreierte so genannte Interessengemeinschaft werden zusammen als ein Erwerber betrachtet, warnen die Rechts- und Steuerexperten der DHPG.
Es ist weder eine Sanierungs- noch Konzernklausel vorgesehen. Das hat zur Folge, dass die Erhaltung von Verlustvorträgen - z. B. bei Reorganisationen - genauestens geplant werden muss. "Da neben dem Erbfall, den die Finanzverwaltung bislang als unschädlich behandelt und dies hoffentlich in Zukunft beibehält, auch die vorweggenommene Erbfolge schädlich ist, ist besonders bei Übertragungen an nahe stehende Personen große Vorsicht geboten", warnt DHPG-Berater Dr. Heinrich Watermeyer. "Der Fiskus rechnet genau nach. Auch geringe Anteilsübertragungen können in der Summe schädlich sein."