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Von laufenden Verfahren profitieren

Einspruch gegen den Steuerbescheid 2007

(lifePR) (Bonn, )
Das einzig Beständige in Steuersachen ist oft der Wandel. Diesen Umstand können sich Steuerzahler bei der Prüfung ihrer Steuerbescheide zunutze machen. Denn viele Bestimmungen sind umstritten und ziehen Klagen nach sich - gerade die schnelle Folge von Reformgesetzen der jüngeren Zeit. Unternehmen und Privatleute sollten deshalb ihre Steuerbescheide 2007 besonders aufmerksam prüfen und im Zweifelsfall Einspruch einlegen. Nur wer seine Ansprüche geltend macht, kann davon zählbar profitieren.

Gute Gründe für einen Einspruch gibt es genügend. Zur Zeit laufen eine Vielzahl von Musterklagen vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Steuerzahler sollten prüfen, ob ein relevantes Verfahren anhängig ist - und ihren Steuerbescheid gegebenenfalls vorsorglich anfechten. So bleibt der Bescheid in diesem Punkt offen und steuerzahlerfreundliche Urteile finden später noch Anwendung. "Ansonsten bleiben falsche Steuerbescheide rechtskräftig", warnt DHPG-Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Klaus Altendorf. "Der Fiskus nimmt im Regelfall von sich aus nachträglich keine Korrekturen zugunsten des Steuerzahlers vor".

Nach Zugang des Steuerbescheides bleibt für einen Einspruch nur ein Monat Zeit. Die Begründung kann später erfolgen, sollte aber vorab mit Steuerexperten abgestimmt werden. Vorsicht: Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf den Steuerbescheid. Wer hohe Nachzahlungen vermeiden will, sollte zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Anhängige Verfahren mit großer Tragweite

Nicht wenige steuerrechtliche Entscheidungen werden per höchst richterlicher Instanz wieder korrigiert. Die DHPG-Berater empfehlen, den Steuerbescheid 2007 kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls unter Hinweis auf laufende Verfahren Einspruch einzulegen. So wirken sich steuerzahlerfreundliche Urteile auch im Nachhinein vorteilhaft aus.

1. Arbeitszimmer: Der Fiskus erkennt seit 2007 ein Arbeitzimmer nur unter strengen Bedingungen an. Der BFH hat zu entscheiden, welche räumliche Nähe ein Arbeitszimmer zur Privatwohnung haben darf (BFH, Az. VIII R 52/07). Konkret: Gilt ein Arbeitszimmer, das im gleichen Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt, als außerhäusliches Büro? Nur dann sind die Kosten in voller Höhe absetzbar.

2. Entfernungspauschale: Nach der ab 1. Januar 2007 geltende Neuregelung können die anfallenden Wegekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Ein aktuelles BFH-Urteil widerspricht: Die Wegstrecke zählt zur Arbeitssphäre und anfallende Kosten sollen als Werbungskosten voll absetzbar sein (BFH, Az. VI R 27/07). Eine abschließende Entscheidung trifft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az. 1 BvL 1/07 und BvL 2/07). Nach einer aktuellen Auskunft des BMF sollen entsprechende Einkommensteuerbescheide vorläufig ergehen, so dass in diesen Fällen ein Einspruch entbehrlich wäre.

3. Familienverträge: Die Anerkennung von Darlehensverträgen mit dem Ehepartner oder den eigenen Kindern ist grundsätzlich strittig. Die obersten Finanzrichter des BFH haben zu entscheiden, ob das Abweichen von marktüblichen Vereinbarungen den Schuldzinsabzug zwangsläufig ausschließt (BFH, Az. III R 99/06). Das gilt für fehlende Vertragsbestimmungen wie Laufzeit des Kredites oder Art und Zeitpunkt der Tilgung.
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