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Alexia darf in den Kindergarten gehen

Sozialgericht Nürnberg: Kinder mit Behinderung, die in einem Wohnheim leben, haben Anspruch auf einen zweiten Lebensbereich

(lifePR) (Neuendettelsau, )
Inklusion braucht einen langen Atem. Das zeigt das Beispiel der heute sechsjährigen Alexia, die in einer stationären Einrichtung der Diakonie Neuendettelsau lebt. Nach einer jahrelangen Auseinandersetzung hat die 20. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg nun entschieden, dass Kinder wie Alexia zusätzlich zur stationären Betreuung eine Kindertagesstätte besuchen dürfen. In dem inzwischen rechtskräftigen Urteil von grundsätzlicher Bedeutung (AZ S 20 SO 107/16) hat das Gericht den Bezirk Oberfranken dazu verurteilt, die Kosten der Betreuung des Mädchens in der Kita „Bunte Oase“ in Neuendettelsau zu übernehmen.

Mit dem Urteil wird Neuland bei der Betreuung von Menschen mit Behinderung betreten, denn bisher ist es in Bayern nicht üblich, dass Kinder, die im stationären Bereich leben, eine reguläre Kita besuchen. Obwohl das Urteil formal nur im Einzelfall gilt, können sich viele andere Kinder in einer ähnlichen Lebenssituation nun darauf berufen. Die Initiative zur gerichtlichen Klärung dieser Frage war von der Diakonie Neuendettelsau ausgegangen, die für Alexia wie auch bei anderen Kindern finanziell in Vorleistung ging. Offiziell geklagt hatte das Landratsamt Ansbach als Amtsvormund des Mädchens. Der Bezirk Oberfranken, wo sie früher wohnte, hatte es abgelehnt, die Kosten für die Betreuung in der Kita zu übernehmen und den Widerspruch gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Nach dem Urteil des Sozialgerichts muss der Bezirk die entstandenen Kosten erstatten.  

Der individuelle Bedarf entscheidet

Einig waren sich alle Beteiligten, dass Alexia mit ihrer mehrfachen Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hat. Das Gericht entschied, dass ihr individueller Bedarf nur auf der Grundlage des personenzentrierten Ansatzes ermittelt werden kann. Dieser Bedarf muss immer wieder überprüft werden. Zum Beispiel hat sich der Bedarf verändert, weil sie das Kindergartenalter erreichte. Nicht die Leistungsvereinbarung definiert den Teilhabeanspruch, sondern der individuelle Bedarf des behinderten Menschen. Die Leistungsvereinbarung dient nur dazu, den Anspruch zu erfüllen.  

Als Gutachter hatte der Würzburger Kinder- und Jugendpsychiater Prof. Dr. Marcel Romanos argumentiert, die zusätzliche Förderung in der „Bunten Oase“ sei gerade durch das inklusive Angebot dort geeignet, um eine angemessene Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und Alexia in vollem Umfang zu fördern.

„Die Inklusion in der Kita gelingt“, meint auch Petra Hinkl, die für die Kindertagesstätten der Diakonie Neuendettelsau verantwortlich ist, „weil die Mädchen und Jungen in Kontakt mit Kindern kommen, die keine Behinderung haben“. Davon hat Alexia in ihrer individuellen Entwicklung deutlich profitiert. Trotz ihrer körperlichen Einschränkungen eroberte sie sich in der Kita schon bald Freiräume im Alltag: Sie holte sich selbst ihr Getränk, spielte locker im Bällebad und schloss schnell Freundschaft mit Besuchern. Die Kita unterscheidet sich vom stationären Angebot mit seiner umfassenden pädagogischen Struktur und Begleitung vor allem dadurch, dass sich Kontakte zwischen Kindern mit und ohne Behinderung entwickeln – gefördert durch inklusive Betreuung und Förderung durch zusätzliche Fachkräfte.

Anspruch auf zweiten Lebensbereich als roter Faden

Der Anspruch auf einen zweiten Lebensbereich zieht sich aus Sicht der Kammer wie ein roter Faden durch das Teilhaberecht. Ausgehend vom Grundsatz der Teilhabe umfasst dies das Ziel, Menschen mit Behinderung soweit wie möglich nicht nur in einer einzigen Einrichtung zu betreuen und zu fördern, damit sich die Lebenswirklichkeit eines Menschen mit Behinderung der anderer Menschen zumindest annähert. Was bei älteren Menschen durch Werk- und Förderstätten umgesetzt wird, gelte auch für den Vorschulbereich: „Die Klägerin hat einen gesetzlich fixierten Anspruch auf einen Kindergartenbesuch“, heißt es in der Entscheidung. Der Bezirk als Kostenträger hat hier keinen Ermessensspielraum, zumal er den Bedarf für die Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte problemlos anerkennt, wenn das Kind bei den Eltern wohnt. Es ist nicht gerechtfertigt, bei Kindern, die in einem Wohnheim leben, davon abzuweichen. Elternhaus und Wohnheim sind der erste Lebensbereich. Beide sind nicht imstande, zugleich den zweiten Lebensbereich zu bieten – so das Sozialgericht.

Die Kita ist kein Luxus

Der Kita-Besuch sei keineswegs ein Luxus, nur weil er nicht verpflichtend sei. Würde man einer Argumentation folgen, die Wahrnehmung von Rechten sei nicht notwendig, weil es dazu keine Pflicht gebe, würden diese gesetzlichen Rechte gerade für behinderte Menschen ausgehöhlt. Dies würde nach Überzeugung der Kammer einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz darstellen. Deswegen liege auch keine Doppelförderung vor.

Alexia jedenfalls darf ganz selbstverständlich im Alltag der Kita dabei sein und wurde so zur Vorreiterin für viele andere Kinder, die nun ihr Recht auf Teilhabe leichter durchsetzen können.

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