Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz, BTHG) orientiert sich an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Menschen mit Behinderungen verspricht es einen bedeutenden weiteren Schritt in Richtung einer unbegrenzten selbstbestimmten und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Das BTHG wird einen Teil der knapp 800.000 Bezieher von Eingliederungshilfe aus der Fürsorge entlassen. „Menschen mit Behinderung können jetzt mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten, sie bekommen eine unabhängige Teilhabeberatung und mehr Mitwirkungsmöglichkeiten“, zählt Eva-Maria Armbruster, Stellvertreterin des Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werks Württemberg, auf. Auf die Gesetzentwürfe vom April und Juni 2016 hatten auch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege mit vehementer Kritik reagiert. Die Diakonie in Württemberg hat insbesondere die geplanten Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis, zur Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege, zum Verfahren der Bedarfsfeststellung und zum Vertrags- und Vergütungsrecht kritisiert. „Im parlamentarischen Prozess sind diese Kritikpunkte erfreulicherweise aufgegriffen worden und haben zu wesentlichen Verbesserungen geführt“, so Armbruster. Beispielsweise wird das Inkrafttreten des neu definierten leistungsberechtigten Personenkreises verschoben. Zuvor gibt es eine wissenschaftliche Untersuchung inklusive modellhafter Erprobung. Das soll verhindern, dass ein Teil des bisher leistungsberechtigten Personenkreises infolge der Änderung von „wesentlicher Behinderung“ zu „erheblicher Teilhabeeinschränkung“ vom Leistungssystem ausgeschlossen wird. Davon betroffen wären insbesondere seelisch oder sinnesbehinderte Menschen gewesen.
Für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf drohte eine Verschlechterung, was erfreulicherweise verhindert werden konnte. Bei der Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege wird die geplante Vorrangigkeit von Pflegeleistungen zurückgenommen und am Gleichrang beider Leistungssysteme festgehalten. Die Diakonie Württemberg begrüßt dies sehr, da beide Leistungen unterschiedliche Aufgaben haben und nebeneinander bestehen können (die Eingliederungshilfe zielt auf die Förderung der Teilhabe und die Pflege auf die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit). Die Diakonie bedauert allerdings, dass weiterhin eine Begrenzung in der Höhe der Pflegeversicherungsleistungen besteht. Die besonderen Lebenssituationen gerade dieses Personenkreises stellen auch besondere Anforderungen an eine gute Begleitung und Versorgung.
„Gute Leistungen für Menschen mit Behinderungen brauchen qualifiziertes Personal, das entsprechend bezahlt werden muss“, betont Dieter Kaufmann. „Nur so können wir den pädagogischen und bildungswissenschaftlichen Kriterien des Inklusionsgedankens genügen und Menschen mit Behinderung bestmöglich begleiten.“ Die Diakonie begrüßt deshalb, dass die Vorschrift zum externen Vergleich bei den Vergütungsverhandlungen der Anbieter wieder abgemildert wurde. Demnach ist die Tarifbindung und die Bezahlung nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen anzuerkennen und darf nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Dennoch warnt die Diakonie weiterhin vor den schädlichen Folgen des im Gesetz erkennbar gewünschten Wettbewerbsdrucks auf die Qualität der Angebote.
Die Gesetzesreform soll das Sozialgesetzbuch IX zu einem eigenen Leistungsgesetz aufwerten. In einer wissenschaftlich begleiteten Modellphase in den Jahren 2017 bis 2021 werden die Auswirkungen zentraler Neuregelungen wie die zur Gesamtplanung, zur Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen oder zum Wunsch- und Wahlrecht in den Blick genommen. Die Diakonie in Württemberg unterstützt dies und erwartet eine angemessene Beteiligung der freien Wohlfahrtspflege an der Modellphase, insbesondere an der Bewertung der Ergebnisse. Auch an der Ausgestaltung weiterer Regelungen auf Bundes- und Landesebene, zum Beispiel der strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe, der Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung oder der Ausarbeitung von Rahmenverträgen wirkt die Diakonie gerne mit.