Angesichts des geringen Budgets für Miete würden Menschen mit Behinderungen nur in benachteiligten Wohnlagen eine Bleibe finden, was der mit dem Gesetz beabsichtigten Inklusion widerspreche. „Wir können nicht die großen Wohnheime in Randlagen auflösen mit der gesetzlich begründeten Absicht, die Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen Leben teilhaben lassen zu wollen und sie angesichts des zugeteilten Budgets und der Mietobergrenzen wieder nur in die Randlagen schicken“, gibt Eva-Maria Armbruster, Vorstand Sozialpolitik im Diakonischen Werk Württemberg, zu bedenken. Die Grundsicherung sei nicht ausreichend, um auch den besonderen Bedingungen von Menschen mit Behinderung gerecht zu werden.
Allerdings seien von diesem Problem alle Menschen, die Grundsicherung oder Hartz IV erhalten, betroffen. „Staatliche Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes müssen so bemessen sein, dass eine würdevolles Teilhabe möglich ist. Das Bundesteilhabegesetz darf nicht dazu führen, Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, unter dem Niveau der Grundsicherung leben müssen“, betont Oberkirchenrat Dieter Kaufmann.