Seit einiger Zeit kürzt die DAK Verordnungen, zu denen sie als gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, und sendet an hochbetagte kranke Versicherten Fragebögen mit der Aufforderung, die Namen der Menschen im Umfeld der Versicherten, Angehörige, Freunde oder Nachbarn anzugeben. Die DAK fragt ab, ob nicht diese Menschen die Krankenkassenleistungen erbringen könnten. Die DAK will damit Geld auf Kosten alter und kranker Menschen sparen. Dabei entfallen nur knapp über 2 Prozent der Gesamtausgaben der Krankenkasse auf diesen Bereich, der Krankenhausbehandlung vorbeugt und einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglicht. Hier zu sparen, wird fatale Folgen für die Gesundheit der Betroffenen haben. Das Geschäftsgebaren der DAK stößt auf Ärger und Unverständnis bei den Betroffenen, ihren Angehörigen, Pflegediensten und deren Spitzenverbänden.
Ein Beispiel aus der Praxis: Eine 93-jährige Versicherte mit Pflegestufe 1 und Bedarf an zusätzlichen Betreuungsleistungen aufgrund einer Demenzerkrankung hat bisher häusliche Krankenpflegeleistungen erhalten. Jetzt sollte sie den Fragebogen ausfüllen, ob sie die Leistungen nicht selbst erbringen kann oder ob nicht Angehörige oder Nachbarn einspringen können. Die Betroffene ist verunsichert und hat Sorge, die Leistungen selbst bezahlen zu müssen. Sie bestellt den ambulanten Pflegedienst ab, nimmt die Medikamente selbst ein, und erkrankt. Erst nachdem der gesetzliche Betreuer sich zur Wehr gesetzt hat, wurde die Leistung weiter bewilligt.
Die DAK ist als gesetzliche Kasse verpflichtet, ihren alten und kranken Versicherten, wenn medizinisch notwendig, häusliche Krankenpflege, z.B. Injektionen, Medikamentengabe, An- und Ablegen von Kompressionsverbänden zu gewähren. Die Versicherten, die häusliche Krankenpflege benötigen, sind überwiegend betagt, zum Großteil hochbetagt und leiden unter chronischen Erkrankungen und unter Demenzerkrankungen. Häusliche Krankenpflegeleistungen als Krankenkassenleistungen sind dazu da, Menschen, die die Leistungen nicht selbst an sich vornehmen können und auch keine Mitbewohner haben, die die Krankenpflege erbringen können, medizinisch zu versorgen. Die betroffenen Menschen leben meist allein oder haben Angehörige, die die Leistungen im gleichen Haushalt nicht oder nicht in der erforderlichen Zeit erbringen können.
Der Arzt prüft beim Ausstellen der Verordnung, ob die Voraussetzungen für die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V vorliegen und keine anderweitige im Haushalt des Versicherten lebende Person die erforderlichen und verordneten Maßnahmen ausführen kann. Ebenso bestätigt der Versicherte auf dem Antrag, dass dies der Fall ist. Obwohl damit für die Krankenkasse geklärt ist, dass der Versicherte die Leistungen benötigt, sendet die DAK Fragebogen mit Fragen zur höchstpersönlichen Privatsphäre der Versicherten zu. Der Fragebogen wurde bereits dem Bundesbeauftragten für Datenschutz zur Prüfung vorgelegt.
Die verunsicherten, meist hochbetagten Menschen und deren Angehörige wenden sich mit den Ablehnungsschreiben der Kasse an ihren ambulanten Pflegedienst und fragen um Rat. Oftmals wollen sie lieber auf die medizinisch notwendige Leistung, die ja vom Arzt verordnet wurde, verzichten, als sich gegen die Leistungsverweigerung der DAK zur Wehr zu setzen - und setzten damit ihre Gesundheit und ihren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit aufs Spiel. Wohlhabendere Versicherte bezahlen die Rechnungen aus eigener Tasche, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen, obwohl sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen haben.