Das höchste deutsche Zivilgericht hat entschieden, dass vor der Mietrechtsreform 2001 abgeschlossene befristete Mietverträge mit Verlängerungsklausel nach wie vor wirksam sind und nur zum vertraglich vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden können. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hatten Mieter und Vermieter einen auf sieben Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der ursprünglich bis zum 31. Juli 1998 lief. Zusätzlich war vereinbart, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, falls er nicht mit der gesetzlichen Kündigungsfrist – zwischen 3 und 12 Monate – zu seinem Ablauftermin gekündigt wird.
Der Bundesgerichtshof erklärte heute, dass eine solche vertragliche Regelung nach dem bis zur Mietrechtsreform geltenden Recht wirksam war. Aufgrund von Übergangsvorschriften hat sich an der Rechtslage für die vor September 2001 abgeschlossenen Verträge bis heute nichts geändert.
„Das hat zwei Konsequenzen“, so Mieterbund-Präsident Rips. „Die alten befristeten Mietverträge mit jährlicher Verlängerungsklausel können nur einmal im Jahr gekündigt werden, zum vereinbarten Ablauftermin – im vorliegenden Fall immer nur zum 31.7. Dabei muss der Mieter aber nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Kündigungsfrist je nach Wohndauer zwischen 3 und 12 Monaten liegt, ist für Mieter unwirksam.“