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Energiegipfel

Nur Absichtserklärungen – keine Aufträge an Gesetzgeber

(lifePR) (Berlin, )
Standard auch für Wohnungsbestand bis 2020 20-Prozent-Pflichtquote für erneuerbare Energien;Kappungsgrenze für Heizkosten?

„Wir begrüßen die Ankündigung und Absichtserklärung des Energiegipfels zur Steigerung der Energieeffizienz und Verringerung der CO2 Immissionen. Wir vermissen aber eindeutige Vorgaben, wie diese Ziele und Pläne konkret umgesetzt werden sollen“, sagte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB). Offen bleibt, inwieweit in dem Energie- und Klimaschutzpaket Anreize oder ordnungspolitische Elemente Eingang finden. Wir brauchen z.B. im Wohnungsbereich konkrete gesetzgeberische Regelungen, wie, in welchem Umfang, und bis zu welchem Zeitpunkt Energiestandards und der Einsatz erneuerbarer Energien erreicht werden müssen.“

Der Deutsche Mieterbund legt hierzu ein Konzept vor:

„Wir fordern, dass die energetischen Standards verschärft und erneuerbare Energien stärker mit einbezogen werden. Unser Ziel ist es, Niedrigenergiehaus-Standards auch für den Wohnungsbestand bis zum Jahre 2020 zu erreichen. Gleichzeitig muss eine 20-prozentige Pflichtquote für erneuerbare Energien festgeschrieben werden“, erklärte der Mieterbund-Präsident. Die Politik ist aufgefordert, mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen diese Ziele verbindlich festzuschreiben. Verstöße gegen solche Vorschriften müssen mit Sanktionen versehen werden.

Verschärfung des energetischen Neubaustandards

Die Energieeinsparverordnung sieht heute für den Wohnungsneubau und für umfassend sanierte Wohnungen einen maximalen Wärmebedarf von 120 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr vor. Das entspricht 12 Litern Heizöl oder 12 Kubikmetern Erdgas.

Die Anforderungen sind zu verschärfen:

Der maximale Wärmebedarf muss kurzfristig auf 90 Kilowattstunden gesenkt werden. Anzustreben sind Niedrigenergiehaus- bzw. Passivhaus-Standards mit 60 und 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr.

Niedrigenergiehaus-Standards im Wohnungsbestand

Im Wohnungsbestand gibt es bisher keine konkreten Vorgaben und Verpflichtungen im Hinblick auf Energieeffizienz und Klimaschutz. Ob und inwieweit energetische Modernisierungen vorgenommen werden, entscheidet der Vermieter.

Hier werden neue Regelungen benötigt. Bis spätestens zum Jahr 2020 muss grundsätzlich im gesamten Wohnungsbestand der Standard für Niedrigenergiehäuser erreicht werden. Der Gesetzgeber muss die „60-Kilowattstunden-Vorgabe“ verbindlich festschreiben.

Neben der Heizungsanlagetechnik ist die Gebäudedämmung das kostengünstigste und effektivste Instrument der Energieeffizienz. Auf diesen Bereich muss deshalb eine besondere Aufmerksamkeit gerichtet sein.

20-Prozent-Pflichtquote für erneuerbare Energien

Bis heute gibt es keine verbindlichen Regelungen, ob und inwieweit erneuerbare Energien bei der Energieversorgung eingesetzt werden müssen.

Deshalb sind hier eindeutige gesetzliche Vorgaben erforderlich:

Für den Neubaubereich ist kurzfristig eine Pflichtquote für erneuerbare Energien von 20 Prozent einzuführen. Diese Vorgaben müssen auch bei umfassenden Sanierungsarbeiten gelten.

Im Wohnungsbestand ist die Pflichtquote bis zum Jahr 2020 zusammen mit der Einführung der Niedrigenergiehaus-Standards zu erreichen.

Durchsetzung und Kontrolle

Damit im Wohnungsbestand bis zum Jahr 2020 tatsächlich Niedrigenergiehaus-Standards und eine 20-Prozent-Pflichtquote erneuerbarer Energie erreicht werden, müssen diese Vorgaben wirksam kontrolliert werden. Bei Verstößen, das heißt Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen, muss es Sanktionen geben, z.B. Bußgelder. Der Deutsche Mieterbund stellt zur Diskussion, dass die Heiz- und Warmwasserkosten nach einer Übergangsfrist in Höhe der 60 Kilowattstunden-Grenze gekappt werden. Damit wird eine Heizkostenkappungsgrenze eingeführt. Die Vermieter würden wirksam bestraft, die sich den gesetzlichen Verpflichtungen zur energetischen Verbesserung der vermieteten Wohnungen entziehen.

Kosten und Förderungen

Bisher fördert die Bundesregierung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Gebäudesanierungsprogramm mit 1,5 Milliarden Euro. Damit wurden in einer Laufzeit von einem Jahr 265.000 Wohneinheiten energetisch verbessert. Es konnten aber nur 0,9 Millionen Tonnen Kohlendioxyd eingespart werden. Das Ziel der Einsparung von 20 % bis zum Jahre 2020 ist mit diesem Förderansatz nicht annähernd zu erreichen. Erforderlich ist deshalb eine massive Ausweitung der Fördermittel. Der DMB schlägt vor, jährlich 5 Milliarden Euro in dieses Programm einzustellen. Der Fördereinsatz wird voraussichtlich überkompensiert durch positive Wirkungen auf dem Arbeitsmarkt und im Bereich erhöhter Steuereinnahmen. Auf jeden Fall wird sich das Förderprogramm selbst tragen.

Derzeit stehen weiter über ein sogenanntes Marktanreizprogramm 213 Millionen Euro für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Verfügung. Auch für dieses Programm ist eine Aufstockung auf 500 Millionen Euro unverzichtbar.

Diese Fördermittel müssen verstetigt werden, müssen potenziellen Investoren also sicher zur Verfügung stehen. Sie dürfen nicht in Abhängigkeit von jeweils neu zu bestimmenden Haushaltsansätzen festgelegt werden.

Durch den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien werden auch den Mieterinnen und Mietern Mehrkosten entstehen. Erstes Ziel muss es sein, eine sogenannte Warmmieten-neutralität zu erreichen. Das heißt: Die Investitions-kosten werden durch eine dauerhafte Reduzierung der Betriebskosten als Folge des geringeren Energiebedarfs ausgeglichen.

Grundsätzlich ist der Vermieter nach geltendem Recht berechtigt, die Investition für energieeinsparende Modernisierungsarbeiten auf die Mieter umzulegen. Er kann 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Dabei werden die Vorteile der Energieeinsparung in der Regel in einer vernünftigen Relation zu der geforderten Mieterhöhung stehen.

"Zwei Voraussetzungen müssen zusätzlich beachtet werden“, betonte Mieterbund-Präsident Rips:

Soweit über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Fördermittel für energieeinsparende, energieeffizienzsteigernde oder CO2-mindernde Maßnahmen zur Verfügung stehen, reduzieren diese die umlegbaren Modernisierungskosten. Im Ergebnis verringert sich also insoweit die Modernisierungsmieterhöhung.

Für einkommensschwache Haushalte muss ein finanzieller Ausgleich gefunden werden, wenn im Einzelfall die Durchführung energieeinsparender Modernisierungsmaßnahmen zu höheren Wohnkostenbelastungen führen. Hier bedarf es vor allem einer Harmonisierung der unterschiedlichen Wohnkostenförderung im Bereich von Wohngeld, Unterkunftskosten für Arbeitslosengeld-II-Empfänger und Sozialhilfeempfänger.
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