Minderwertige MONTRANUS-Fonds
Noch immer beklagen die Beteiligten an der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (MONTRANUS I), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (MONTRANUS II) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (MONTRANUS III) die Fehlentwicklung ihrer Medienfonds. Neben zu erwartenden Kapitalverlusten stellt auch die nach jahrelangem Rechtsstreit mit der Finanzverwaltung noch immer nicht geklärte steuerliche Behandlung der HANNOVER LEASING Fonds Nr. 143, 158 und 166 eine große Belastung dar. Trotz vermeintlicher „Erfolgsmeldungen“ des Emissionshauses HANNOVER LEASING in der Zwischenzeit ist nach wie vor ungewiss, ob und in welcher Höhe die Anleger künftig Steuernachzahlungen sowie Nachzahlungszinsen an ihre Wohnsitzfinanzämter leisten müssen.
MONTRANUS-Medienfonds vor Gericht
Mit Urteil vom 21.03.2012 hatte das OLG Celle in zweiter Instanz einem klagenden Anleger, der sich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 an den Medienfonds MONTRANUS I, II und III beteiligt hatte, vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen. Da die Revision nicht zugelassen worden war, legte die beklagte NORD/LB Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Mit Beschluss vom 19.02.2013 hat der BGH diese Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Damit steht jetzt rechtskräftig fest, dass der Anleger seine drei MONTRANUS-Beteiligungen komplett rückabwickeln kann.
Weitreichender Prozesserfolg
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel kommentiert das Prozessergebnis wie folgt: „Als Rechtsanwalt freut man sich immer wieder, wenn man nicht nur außergerichtliche Vergleiche schließt, sondern im Ernstfall die Rechte seiner Mandanten vor Gericht in allen Instanzen durchsetzt. Besonders positiv ist für die MONTRANUS-Anleger, dass jetzt keine Beraterbank mehr behaupten kann, die MONTRANUS-Prospekte hätten über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt. Außerdem müssen betroffene Anleger bei der Rückabwicklung nicht mehr die Verrechnung der anfänglichen Steuervorteile befürchten.“
MONTRANUS-Rückabwicklung jetzt noch einfacher
Mittlerweile steht den MONTRANUS-Anlegern eine zusätzliche Möglichkeit zur Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung offen: Der sog. „Helaba-Widerruf“, also der Widerruf des mit der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International (kurz: Helaba) geschlossenen Darlehensvertrags. Der BGH hat die vom OLG München zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung vertretene Auffassung am 18.12.2012 bestätigt, woraufhin die Helaba ihre gegen das Urteil des OLG München gerichtete Revision zurücknahm. Da die Helaba-Darlehensverträge und die MONTRANUS-Fondsanteile sog. „verbundene Geschäfte“ darstellen, umfasst die Rückabwicklung die gesamte MONTRANUS-Beteiligung.
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.