Bei Datenschutzverstoß Betroffene schnell informieren
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Nur beim Schutz der Daten wird oftmals leichtfertig mit den Daten umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall ist ein Hinweis dafür, wie sorgfältig Unternehmen selbst mit Emails umgehen sollten:
- Der Kläger hatte sich über das Portal Xing bei einer Bank um eine Stelle beworben. Bei der Antwort – wieder über das Portal – ging die entsprechende Mail jedoch an einen anderen Xing-Nutzer. In dieser Mail ging es unter anderem auch schon über die Gehaltsvorstellungen. Als die Bank den Fehler bemerkte, schickte sie die Antwort erneut, diesmal an den richtigen Empfänger, den sie zunächst allerdings nicht über den Fehlversand informierte. Das erledigte bereits der Zufallsempfänger. Als die Bewerbung schief ging, fragte der Kläger bei der Bank nach, ob die Mail fehlgeleitet wurde. Als die Bank das zögerlich eingestand, verklagte der Bewerber die Bank auf Schadensersatz wegen des DSGVO-Verstoßes in Höhe von 2500 Euro.
- Das Landgericht Darmstadt gab der Klage in weiten Teilen statt. Der Kläger habe durch die Weiterleitung der E-Mail an einen unbeteiligten Dritten die Kontrolle über seine Bewerbung verloren. Die Informationen hätten einen erheblichen Nachteil für ihn bedeuten können. Vor allem wenn der damalige Arbeitgeber oder die damaligen Kollegen von der Bewerbung erfahren hätten. Dieser potenzielle Schaden habe ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten des Klägers bedeutet Dabei spielte es keine Rolle, ob die Datenschutzverletzung tatsächlich zu einem Schaden geführt hat.
- Dem Gericht missfiel besonders, dass die Bank den Bewerber über das Missgeschick nicht sofort informiert hat. Dies sei eine Verletzung der Pflicht zur Benachrichtigung aus Artikel 34 DSGVO.
- Das Gericht verurteilte die Bank zur Zahlung von 1000 Euro. Da die E-Mail nur einer weiteren Person zugänglich gemacht worden sei und dem Kläger keine weiteren beruflichen und persönlichen Benachteiligungen entstanden seien, hielt das Gericht 1000 Euro Schmerzensgeld für angebracht.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied sich am 22. März 2022 gegen eine Verurteilung (Az.: 13 U 206/20). Das OLG wollte einen genauen Nachweis des Schadens. Das Verfahren ist jetzt am Bundesgerichtshof (BGH) anhängig (Az.: VI ZR 97/22).