Schadensersatz für Verstoß gegen DSGVO muss abschreckend sein
Unternehmen und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie und nutzen sie für ihre Zwecke. Das europäische Datenrecht erwartet eine schnelle Reaktion durch die Datensammler, wenn ein Verbraucher Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass Auskunftsverlangen ernst zu nehmen und bei der Bearbeitung der Auskunft die gesetzlichen Fristen einzuhalten sind:
- Nach rund 17 Jahren Betriebszugehörigkeit erhielt ein Arbeitnehmer die fristlose Kündigung. Zuvor war eine Abmahnung erfolgt, weil er im Heizungsraum des Bürogebäudes versteckt hinter den Wasserkesseln Zeitung lesend angetroffen worden war. 10 Monate nach der Abmahnung wurde er erneut beim Zeitunglesen erwischt. Ihm gegenüber wurde die außerordentliche, fristlose Kündigung ausgesprochen.
- Der Mitarbeiter reichte Kündigungsschutzklage ein und forderte seinen Arbeitgeber (außergerichtlich) am 9. März 2020 zur Erteilung von Auskunft über seine personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO auf. Die erteilte der Arbeitgeber verspätet am 15. Juni 2020. Daraufhin verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz für die verspätete Auskunft.
- Das Arbeitsgericht Neumünster gab dem Kläger Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz von insgesamt 1500 Euro – also 500 Euro pro Monat. Für das Gericht war offensichtlich, dass der Arbeitgeber erst nach über drei Monaten die Auskunft erteilte und daher die Voraussetzungen für die Zahlung von Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorlagen.
- 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt jeder Person ein Auskunftsrecht ihrer personenbezogenen verarbeiteten Daten ein. Wird Auskunft zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber verlangt, so muss der Verantwortliche diese Auskunft gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Antrags auf Auskunft erteilen. Diese Frist ist nur in Ausnahmefällen verlängerbar.
- Bei der Bemessung des Schadensersatz berücksichtigte das Gericht, dass zwar die Verspätung drei Monate betrug, aber nicht von einem Vorsatz auszugehen war. Auch lagen keine weiteren Verstöße gegen die DSGVO vor. Andere Gerichte urteilen bei verspäteter Auskunft auch im vierstelligen Bereich pro Monat.
- Der Schadensersatz soll eine abschreckende Wirkung haben. Der Schaden liegt nach Ansicht des Gerichts vor allem in der Ungewissheit des Klägers über die Verarbeitung seiner Daten.