Schadensersatz muss bei Datenschutzverstoß Genugtuung sein
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Das gilt auch für Ärzte und Therapeuten, die besonders sensible Gesundheitsdaten ihrer Patienten verarbeiten. Auch bei diesen Berufsgruppen wird leichtfertig mit den Daten umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall zeigt ein Extrembeispiel:
- Eine Frau war bei einem Psychotherapeuten in Behandlung. Dabei ging es auch um den Ehemann. Hier speicherte der Therapeut Gesundheitsdaten des Mannes ab. Dabei ging es um Alkoholmissbrauch und Persönlichkeitsstörungen. Das Ehepaar zerstritt sich über das Umgangsrecht mit den Kindern. Als der Fall vor Gericht landet, legt die Ehefrau eine schriftliche Bestätigung des Therapeuten über die Verhaltensweisen des Klägers vor. Alle am Verfahren beteiligten Personen konnten sich über die Verhaltensauffälligkeiten des Ehemanns informieren. Der Mann verklagte daraufhin den Therapeuten auf Zahlung von Schmerzensgeld
- Das Amtsgericht Pforzheim entschied mit Urteil vom 25. März 2020, dass der Kläger gegen den Therapeuten einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro gemäß Art. 82 DSGVO hat. Der Beklagte habe entgegen Art. 9 DSGVO Gesundheitsdaten des Klägers verarbeitet. Darin sah das Gericht einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Klägers aus der DSGVO, da diese Daten unerlaubt – also ohne die notwendige Einwilligung – übermittelt worden seien.
- Bei den aufbewahrten Informationen hat es sich um Gesundheitsdaten gehandelt, die einem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO unterliegen. Daher hält das Gericht auch die 4000 Euro Schmerzensgeld für tragbar. Schadensersatz bei Verstößen gegen die DSGVO muss eine abschreckende Wirkung bzw. Höhe haben. Der Schadensersatz muss zudem auch eine Genugtuungsfunktion für die betroffene Person erfüllen.
- Eine Rechtfertigung für den Datentransfer an die Ehefrau im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar. Der Kläger war auch nicht beim Therapeuten in Behandlung. Daher sei die vor Gericht eingebrachten schriftlichen Äußerungen mehr als zweifelhaft. Auch seien Frau und Kinder nicht der Gefahr einer Bedrohung durch den Ehemann ausgesetzt gewesen.
- Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.