Unternehmen müssen Auskunftspflicht zeitnah nachkommen
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie nachlässig Unternehmen mit Anfragen ihrer ehemaligen Mitarbeiter umgehen:
- Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft und Information zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Unternehmen. Erst nach geraumer Zeit erhielt der Kläger Zugang zu einer Internet-Ressource. Hier konnte er diverse Anlagen wie Kopien zu personenbezogenen Daten, Abdrucke einer Datenübermittlungsvereinbarung abrufen. Trotzdem fehlten wesentliche Informationen über die verarbeiteten Datenkategorien und die Verarbeitungszwecke. Der Kläger konnte nicht kontrollieren, was mit seinen Daten geschehen war. Er verklagte das Unternehmen daraufhin auf eine Entschädigung.
- Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass sich der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO richte. Grundsätzlich solle Betroffenen ermöglicht werden, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kontrollieren. Wenn nach monatelangem Warten wegen der zwischenzeitlichen Datenverarbeitung erneut ein Auskunftsverlangen gestellt werden müsse, widerspreche dies dem Gesetzesziel, so das Gericht.
- Das Unternehmen habe den Auskunftsanspruch aus Sicht des Gerichts nicht erfüllt. Die Mitteilung müsse in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache übermittelt werden. Dadurch solle Transparenz erreicht werden.
- Das Gericht sprach dem ehemaligen Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch zu. Jeder Verstoß gegen die DSGVO könne eine Schadensersatzpflicht begründen. Auf das Auskunftsverlangen des Klägers habe das Unternehmen nicht rechtzeitig reagiert. Eine Reaktion habe spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang, nach einer Unterrichtung über eine Fristverlängerung spätestens binnen zwei weiteren Monaten zu erfolgen, konkretisierte das Gericht.
- Dem Kläger sei ein immaterieller Schaden entstanden. Der Schaden liegt im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten. Ihm steht Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro zu.
- Die effektive Sanktionierung von DSGVO-Verstößen sei nur durch eine „abschreckende Wirkung“ des Schadensersatzes zu erreichen. Die Höhe des Schadens hängt nach Ansicht des Gerichts von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten ab und nicht vom Gehalt des ehemaligen Mitarbeiters.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist mittlerweile am Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängig (Az.: 14 Sa 294/20)