Die Klägerin leaste bei der Volkswagen Leasing GmbH einen Audi A5 3 l Diesel Pkw. Hergestellt wurde das Fahrzeug von der Audi AG. Die Volkswagen Leasing GmbH kaufte das Fahrzeug jedoch von der Volkswagen AG und verleaste es dann an die Klägerin. Die Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen der Volkswagen Leasing GmbH und der Volkswagen AG wurden an die Klägerin abgetreten. Aufgrund der Abgasmanipulation hat die Klägerin für die Volkswagen Leasing GmbH den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie machte für die Volkswagen Leasing GmbH eine Rückzahlung des Kaufpreises geltend. Gegenüber der Audi AG wurden Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht. Dieser Klage gab das Landgericht Offenburg weitgehend statt.
Das Landgericht teilt mit, dass die Volkswagen AG bei dem Verkauf des Fahrzeugs die Volkswagen Leasing GmbH arglistig getäuscht habe über die Abschalteinrichtung. In dem 3 l Fahrzeug ist nach Ansicht des Landgerichts eine illegale Abschalteinrichtung verbaut. Deshalb könne die Volkswagen Leasing GmbH den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG erfolgreich anfechten. Diese muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung an die Volkswagen Leasing GmbH zurückzahlen. Das Landgericht geht davon aus, dass auch der Vorstand der Volkswagen AG Kenntnis von den Manipulationen bei der Audi AG bei den 3 l Fahrzeugen gehabt habe. Damit hat die Volkswagen AG nach Ansicht des Landgerichts die eigene Leasinggesellschaft arglistig getäuscht. Gegenüber der Audi AG besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Die Audi AG hat nach Ansicht des Landgerichts ein Fahrzeug mit einer illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Damit hat sie das Vermögen der Geschädigten in sittenwidriger Weise beschädigt. Auch bei der Audi AG geht das Landgericht davon aus, dass der Vorstand von den Manipulationen gewusst haben muss. Dies sei zumindest von der Audi AG nicht hinreichend bestritten worden. Deshalb schuldet die beklagte Audi AG der Klägerin Schadensersatz. Damit kann die Klägerin nunmehr auch den bestehenden Leasingvertrag rückabwickeln.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federführend führt, teilt mit: "Es ist ein Sensationsurteil, weil in einem einzigen Verfahren sowohl die Audi AG als auch die Volkswagen AG verurteilt wurden und das Gericht die Kenntnis von beiden Vorständen beider Gesellschaften annimmt. Beide Gesellschaften haben zu dieser Kenntnis nicht hinreichend vorgetragen, was zwischenzeitlich Usus bei der Volkswagen AG und der Audi AG ist. Damit haben auch Geschädigte der Audi AG bei 3 l Fahrzeugen sehr gute Aussichten, Schadensersatz zu erhalten."
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