Beitragserhöhung des Barmenia nicht ausreichend begründet
Private Krankenkassen passen ihre Beiträge regelmäßig an. Die Anpassungen müssen jedoch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes ausreichend begründet werden. Im Mittelpunkt der Begründung muss die Rechnungsgrundlage stehen, aus der hervorgeht, warum die Beiträge erhöht werden müssen. Also: Haben sich die Leistungen der Versicherung oder die Sterbewahrscheinlichkeit dauerhaft verändert? Wenn es sich nur um eine vorübergehende Änderung handelt, reicht die nicht dazu aus, die Beiträge zu erhöhen. In diesen Grenzen lässt der BGH Beitragserhöhungen zu. Wie sah das jetzt in dem vorliegenden Fall der Barmenia aus?
- Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil kritisiert, dass die Barmenia den Versicherungsnehmer nicht ausreichend über die Gründe der Beitragserhöhung informiert hatte. Daher war die Anhebung der Versicherungsprämie unzulässig. Das Gericht erklärt die Beitragserhöhungen für die Jahren 2010, 2011, 2012, 2015, 2016 und 2018 für unwirksam, weil die hier maßgeblichen Gründe nicht mitgeteilt worden sind. Diese unbegründete Prämienanpassung lösen aus Sicht des Gerichts keine Zahlungspflicht des Versicherungsnehmers aus.
- Für das Gericht ist wichtig, dass in der Mitteilung zur Begründung der Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen ist, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln, weil die Veränderung zumindest einer dieser beiden Rechnungsgrundlagen oder gegebenenfalls auch beider in § 155 VAG ausdrücklich als Voraussetzung für eine Prämienanpassung genannt sind.
- Nicht ausreichend bei der Begründung ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Weitere Anforderungen an die Mitteilung sind dagegen nicht zu stellen. Das alles hat die Barmenia nicht erfüllt.
- Dem Versicherten stand eine Erstattung von 10.000 Euro zu.
Wann stehen die Chancen für eine Rückzahlung besonders gut?
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst nochmals die wichtigen Punkte zusammen, wonach ein Rückzahlung möglich wird.
- Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).
- Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).
- Schwellenwert werden nicht erreicht.
Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)