Vertragskündigung kommt Brautpaar mit 2100 Euro teuer zustehen
Viele Paare mussten aufgrund der Corona-Pandemie ihre Hochzeit verschieben, aber dies berechtigt nicht dazu, die ursprünglich gebuchten Fotografen ohne Bezahlung abzusagen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 27. April 2023 in einem Fall aus Hessen, dass es den Brautleuten zwar freisteht, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, aber dass der Frau trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zusteht.
Die Kläger hatten am 1. August 2020 eine kirchliche Hochzeit mit gut 100 Gästen geplant und buchten ein Dreivierteljahr zuvor das "Unser Tag XXL"-Paket bei einer Fotografin, das eine zehnstündige Begleitung vorsah. Der Preis betrug knapp 2.500 Euro, wobei die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt. Als sich abzeichnete, dass die Feier aufgrund der Pandemiebeschränkungen nicht wie geplant stattfinden würde, verschoben sie ihre Hochzeit um ein Jahr auf den 31. Juli 2021. Der Fotograf, der bereits die standesamtliche Trauung begleitet hatte, sollte nun fotografieren, weshalb das Paar per E-Mail im Juni 2020 von der Fotografin die Anzahlung zurückforderte.
Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erläuterte bei der Urteilsverkündung nach Medienberichten in Karlsruhe, dass dies nicht so einfach sei. Laut der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich möglich. Für Handwerksarbeiten und Dienstleistungen wie das Fotografieren galt lediglich die Vorgabe, Körperkontakt zu vermeiden und Abstand zu halten. Obwohl das Paar mit weniger Gästen hätte feiern müssen, um die Abstandsregeln einzuhalten, spielte dies für den BGH keine Rolle.
Die Kläger können sich auch nicht auf eine "Störung der Geschäftsgrundlage" berufen. Wie Pamp in der Verhandlung nach Medienberichten erklärte, stand im Vertrag nichts darüber, was bei einer Pandemie gelten sollte. In einem solchen Fall überlegt das Gericht, was vernünftige Vertragspartner in beiderseitigem Interesse miteinander vereinbart hätten. Pamp sagte, die Fotografin hatte ja ein Interesse daran, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.
Bereits in der Vorinstanz am Landgericht Gießen war mit ähnlicher Begründung entschieden worden. Der Auftraggeber ist gesetzlich jederzeit zur Kündigung berechtigt, aber er schuldet dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung. Es können nur ersparte Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Fahrt- und Materialkosten. Laut Landgericht steht der Fotografin unterm Strich rund 2.100 Euro zu. Das Urteil wurde von den obersten Zivilrichtern des BGH bestätigt.
Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aus Sicht der Kanzlei. Dr. Stoll & Sauer wichtig, da es klarstellt, dass Fotografen und andere Dienstleister, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren, nicht automatisch für den Schaden verantwortlich gemacht werden können. Es betont jedoch auch die Bedeutung der Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden in solchen Situationen, um den Schaden zu minimieren. Wer Probleme mit Vertragspartnern hat sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet dazu eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an.