OLG Düsseldorf lässt keine Revision zu
Der Kläger im Düsseldorfer Fall hatte 2013 für 27.000 Euro einen VW Passat Variant gekauft. Nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals klagte er auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. In erster Instanz scheiterte er damit am Landgericht Düsseldorf. Am Oberlandesgericht bekam er nun Recht. Der Autohändler muss das Auto zurücknehmen, weil es gemäß Paragraph 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft war. Der Kläger erhält den Kaufpreis zurück. Da sich der Autohändler seit Juni 2016 mit der Rücknahme des Passats in Verzug befindet, muss er dem Kläger Zinsen in Höhe von jährlich vier Prozent bezahlen. Das Gericht sprach dem Händler jedoch eine Nutzungsentschädigung vom Kläger zu. Das OLG ließ für das Urteil keine Revision zu.
Zinsen und Nutzungsentschädigung bleiben strittig
Der „Nutzungsvorteil“ oder die „Nutzungsentschädigung“ ist derzeit in der Rechtsprechung strittig. Das Thema Nutzungsentschädigung gehört zu den zentralen Punkten bei der Abwicklung des Diesel-Abgasskandals. Die VW AG versucht die einzelnen juristischen Verfahren gegen sie in die Länge zu ziehen, um auf diese Weise eine mögliche Nutzungsentschädigung in die Höhe zu treiben und so den zu zahlenden Schadensersatz zu minimieren. Die Landgerichte Mühlhausen (Az.: 6 O 647/17)und Kiel (Az.: 11 O 243/18) haben VW eine derartige Zahlung verweigert. Mit einer Nutzungsentschädigung, heißt es beispielsweise im Kieler Urteil, „würde die Beklagte im Ergebnis einen geldwerten Vorteil aus ihrem sittenwidrigen Verhalten ziehen. Ein solches Ergebnis ist nicht hinnehmbar“. Das Kieler Urteil erstritt auch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr.
Auch umstritten ist der Anspruch auf eine Verzinsung des Kaufpreises. Am Oberlandesgericht Oldenburg herrschen dazu unterschiedliche Meinungen. Da Richter unabhängig sind, sind sie nicht an die Auffassung der Kollegen aus dem Parallelsenat gebunden. Der 13. Zivilsenat entschied sich gegen eine Verzinsung, weil der Kläger für sein gezahltes Geld bis zur Rückgabe des Autos das Fahrzeug tatsächlich täglich nutzen haben können. Der 5. Zivilsenat hatte Anfang Oktober (Az. 5 U47/19) VW dazu verurteilt, für die Zeit ab Vertragsschluss Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen (§ 849 BGB). Denn die Klägerin habe ihr Geld, das sie ja für das Auto ausgegeben habe, nicht anderweitig nutzen können. Die Vorgehensweise bei der Nutzungsentschädigung und Verzinsung werden daher höchstwahrscheinlich vom Bundesgerichtshof entschieden werden müssen.