Betriebsrat kann Einführung der Zeiterfassung nicht verlangen
Deutsche Arbeitgeber haben nach dem vorliegenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Im konkreten Streitfall ging es um eine Pflegeeinrichtung in Westfalen. Der Betriebsrat wollte eine elektronische Zeiterfassung durchsetzen, damit auch Überstunden korrekt erfasst und entsprechend vergütet werden. In Deutschland werden 52 Prozent der Überstunden nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht vergütet. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Das BAG verneinte für den Betriebsrat ein Initiativrecht und macht in seinem Urteil auch klar, dass der Betriebsrat die Einführung einer Zeiterfassung nicht verlangen kann. Denn ein Mitbestimmungsrecht bestehe nur, „wenn die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist, erklärten die Erfurter Richter zur Begründung.
Durch das BAG-Grundsatzurteil erwarten Experten weitreichende Auswirkungen auf die bisher tausendfach praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle. Künftig wird in Betrieben und Verwaltungen mehr Kontrolle nötig sein. Für Arbeitgeber, für die eine (elektronische) Zeiterfassung ohnehin bereits zum betrieblichen Alltag gehört, ist die Entscheidung des BAG von geringem Interesse. Kommt es bei der Arbeitszeiterfassung zu Problemen bietet die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Das Angebot gilt natürlich auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.