EU ist von der Gutscheinlösung nicht überzeugt
Die Gutscheinlösung für stornierte Reisen aufgrund der Corona-Krise wird derzeit heiß in den Medien und der Politik diskutiert. Aber bisher ist der Gutschein nur ein Vorschlag – mehr nicht. Die EU-Kommission muss diesem Vorschlag noch zustimmen. Und die ist bisher von dem Vorschlag nicht überzeugt. Daher gilt nach wie vor die eindeutigen gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Grundlage dafür ist die EU-Pauschalreiserichtlinie. Das heißt für betroffene Verbraucher: Niemand muss sich auf einen anderen Reisetermin oder einen Gutschein einlassen. So sieht es im Übrigen auch Stiftung Warentest.
Wie stellt sich die EU-Kommission eine Gutscheinlösung vor?
Die Europäische Union hat eine Richtschnur für eventuelle Neuregelungen der Mitgliedsstaaten zu Reisegutscheinen ausgegeben:
- Der Gutschein sollte gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert sein.
- Der Gutschein sollte mindestens zwölf Monate gültig und bei Nichteinlösung nach höchstens einem Jahr erstattbar sein.
- Die Gutscheine sollten Passagieren Flexibilität bieten und erlauben, auf derselben Strecke zu denselben Konditionen zu reisen.
- Ferner sollten die Gutscheine es ermöglichen, eine Pauschalreise mit gleichartigen Leistungen oder gleichwertiger Qualität zu buchen.
- Zudem sollten die Gutscheine auf einen anderen Reisenden übertragbar sein.
Die Gutscheinlösung gibt es bereits bei stornierten Veranstaltungen
Dass geltendes Recht in der Corona-Krise auch schnell geändert werden kann, zeigt das Beispiel Rückerstattung bei Konzerttickets. Die Regelung, die der Bundestag am 14. Mai 2020 beschlossen hat, sieht vor: Statt den Ticketpreis zu erstatten, reicht es aus, wenn der Veranstalter Kunden einen Gutschein ausstellt. Einzige Ausnahme: Wer finanziell auf die Rückerstattung angewiesen ist, soll den Anspruch behalten. Das gilt für Tickets, die vor dem 8. März 2020 gekauft worden sind. Der Bundesrat hat der neuen Regelung auch bereits zugestimmt. Kleine Veranstalter sollen auf diese Weise vor Pleiten gerettet werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert die neue Gesetzeslage. Natürlich könnten Verbraucher Gutscheine annehmen. „Das muss aber auf freiwilliger Basis geschehen", heißt es auf der Homepage der Verbraucherzentralen. „Denn auch viele Verbraucher leiden derzeit an den Folgen der Pandemie. Viele Menschen benötigen selber ihr Geld und sie müssen weiterhin frei entscheiden können, wofür sie es ausgeben.“ Besonders bedenklich finden die Verbraucherschützer zudem, dass das Gesetz rückwirkend gilt, Verbrauchern also nachträglich Rechte genommen werden, die sie zum Zeitpunkt des Ticketkaufs und sogar zum Zeitpunkt der meisten Konzertabsagen noch hatten.
FTI-Group zeigt wenig Interesse an Rückzahlung des Reisepreises
Für die Reisebranche gelten nach wie vor die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Der Reisveranstalter FTI weigert sich hingegen seit Wochen einem Verbraucher den Preis für eine stornierte Reise zurückzubezahlen. Dabei ist die Rechtslage glasklar: Reiseveranstalter, die eine Pauschalreise absagen, müssen ihren Kunden den Reisepreis unverzüglich erstatten – und zwar innerhalb von 14 Tagen nach der Absage. Die FTI-Group ignoriert die negativen Entwicklungen für den Reisegutschein in Brüssel und bietet den Kunden ein sogenanntes „Reiseguthaben“ an, das bis zum 31. Dezember 2021 genutzt werden kann – natürlich mit bei FTI gebuchten Reisen. Zusätzlich gibt es noch einen 200-Euro-Bonus. Wer seinen Kaufpreis für die stornierte Reise lieber ausbezahlt haben möchte, muss sich auf einem Internetportal anmelden. Dazu benötigt er jedoch erst einen „Guthabencode“. Wie der Verbraucher an diesen Code kommt, geht aus den F & A des Unternehmens nicht eindeutig hervor. Und die Auszahlung erfolgt „sukzessive“. Also, von den gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tagen ist keine Rede mehr. Freundlich gesagt zeigt die FTI-Group wenig Interesse daran, den Reisepreis zurückzuzahlen.
Die gesetzlichen Vorgaben werden durch FTI über das gebührende Maß strapaziert, ignoriert und letztlich gebrochen. Und hier hilft nach Ansicht der Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer nur die anwaltliche Beratung und letztlich, den Klageweg zu beschreiten. Deshalb hat die Kanzlei für einen Mandanten Klage eingereicht.