Reiseveranstalter behielt Entschädigungspauschale zurück
Die Corona-Pandemie hat vor allem in der Reisebranche erhebliche Spuren hinterlassen. Airlines und Veranstalter versuchen immer wieder auf Kosten der Verbraucher, ihre Verluste zu minimieren. Im vorliegenden Fall versuchte ein Reiseveranstalter eine Entschädigung vom Reisepreis einzubehalten. Der Verbraucher hatte die Reise storniert. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die Eckdaten des Urteils des Berufungsgerichts zusammen:
- Ein Ehemann hatte für sich, seine Ehefrau und ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22. bis 29. März 2020 für 2776 Euro gebucht.
- Die Reisebedingungen sahen eine Entschädigungspauschale bei einem Rücktritt von der Reise durch den Kunden vor. Bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn sollte eine Entschädigungspauschale von 55 Prozent des Reisepreises fällig werden. Der Verbraucher trat aufgrund der sich abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie am 4. März 2022 von der Reise zurück. Durch die beginnenden Corona-Beschränkungen musste die Reise später abgesagt werden.
- Der Reiseveranstalter zahlte jedoch nicht den kompletten Reisepreis zurück, sondern behielt eine sogenannte Entschädigungspauschale zurück. Der Verbraucher zog daraufhin vor Gericht und verlangte den vollen Preis zurück.
- Das LG Frankfurt schob dem Verhalten des Reiseveranstalters klar einen Riegel vor. Der Verbraucher habe Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Preises. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Eine Entschädigung könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann verlangen, wenn keine sogenannten „außergewöhnlichen Umstände“ am Urlaubsort vorliegen. Die Corona-Pandemie wertete das Gericht als „außergewöhnlich“. Den Aspekt, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Corona-Lage anwendbar ist – also Tag des Rücktritts oder Zeitraum der Reise -, ließ das Gericht offen. Denn letztlich wurde die Reise später abgesagt. Gerade deshalb könne der Veranstalter nicht auf eine Entschädigung beharren. Das käme einer Besserstellung des Reiseveranstalters gleich. Der Kunde habe schließlich die Reise aus demselben Grund storniert, aus dem sie der Veranstalter abgesagt hat.
- Welchen Einfluss der Zeitpunkt der Stornierung für die Beurteilung der Corona-Lage hat, war auch schon Gegenstand am Bundesgerichtshof (BGH). Der hat am 2. August 2022 die Frage, ob es für die Beurteilung der Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (: X ZR 53/21).
- Das Urteil ist rechtskräftig.
Bundesrepublik haftet für Bummeleien des Sicherheitspersonals
Besonders ärgerlich wird es am Flughafen, wenn beim Sicherheitscheck gebummelt wird oder nicht genügend Personal vorhanden ist. Oftmals wird der Abflug verpasst. Doch in solchen Fällen steht die Rechtsprechung auf Verbraucherseite. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten. Daher kann vom Bund Schadensersatz verlangt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass Verbraucher rechtzeitig am Check-in erschienen sind und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufgesucht haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten aufgrund von der Bundespolizei durchgeführten Passagierkontrollen im Sicherheitsbereich.