Daimler versucht Kaufverträge zu ändern
Zu den hochwertigen Ausstattungen, die für die Daimler-Flotte nicht lieferbar sind, zählt nach Angaben der Stuttgarter Nachrichten neben der Multifunktionstelefonie auch das neuartige Augmented-Reality-Navigationssystem. Dabei wird die Routenführung so in die Scheibe eingespiegelt, dass die Pfeile direkt auf der Straße zu sehen sind. Mercedes hatte seine S-Klasse gerade mit diesem Ausstattungsmerkmal massiv beworben. Nun legen Mercedes-Händler nach dem Zeitungsbericht Autokäufern Änderungen ihrer Kaufverträge zur Unterschrift vor. In den meisten Fahrzeugen werde nach Angaben des Autobauers derzeit ein Zentralrechner mit geringerer Leistung verbaut, der mit dem Hochleistungs-Navi nicht kompatibel sei.
Anfänglich wollte Daimler den Kunden einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht anbieten. Der Käufer sei „verpflichtet, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen und das bestellte Fahrzeug abzunehmen“, erklärte ein Daimler-Sprecher den Stuttgarter Nachrichten. Denn ein eigenes Verschulden, etwa durch zu geringe Bestellungen von Chips, sieht das Unternehmen nicht. Man habe richtig geplant und fristgerecht bestellt. Mittlerweile will der Autobauer nach massiv schlechter Presse und Protest einlenken. Kunden sollen die Möglichkeit erhalten, das Fahrzeug zu einem reduzierten Preis abzunehmen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten, berichteten die Stuttgarter Nachrichten in ihrer Ausgabe vom 6. Oktober 2021.
Rechtsprechung auf Seiten der Verbraucher
Die ursprüngliche Vorgehensweise von Daimler, die Kunden zur Abnahme der Fahrzeuge zu zwingen, hielt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer für unangebracht und rechtlich zweifelhaft. Natürlich müsse abgewogen werden, ob eine Änderung der Lieferung durch den Verzicht auf eine hochwertige Sonderausstattung zumutbar ist oder nicht. Der Käufer ist generell geschützter, wenn er direkt bei Daimler sein Fahrzeug bestellt hat. Händler haben letztlich keinen Einfluss auf den Umfang der Lieferung. Daimler sollte die eigene Produktion jedoch im Griff haben. „In der vorliegenden Konstellation kann Daimler die Abnahme der Fahrzeuge nicht verlangen. Zumal die Rechtsprechung eindeutig ist“, berichtete Dr. Ralf Stoll weiter. Eine fehlende Sonderausstattung bei einem Fahrzeug der Luxus-Klasse begründet für Gerichte wie das Oberlandesgericht Hamm das Recht auf Abnahmeverweigerung (Urteil vom 21. September 1993, in Monatszeitschrift für deutsches Recht 1994, 31 – MB 600 SE). „Und das Fehlen einer derart hochwertigen Sonderausstattung wie das Augmented-Reality-Navigationssystem ist ein wichtiger Grund, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern“, betonte Stoll. Er rät dazu, die Änderung der Kaufverträge nicht zuzustimmen und auf eine Lieferung mit dem Super-Navi zu bestehen – oder andernfalls vom Kaufvertrag zurückzutreten.