Auch versehentlicher Datenschutz-Verstoß muss geahndet werden
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Nur mit dem Schutz der Daten wird oftmals leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall ist ein Hinweis dafür, wie sorgfältig Unternehmen nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern darauf schauen sollten, dass im Internet alle personenbezogenen Daten gelöscht werden:
- Das Profil der Klägerin war im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses als PDF auf der Homepage des Unternehmens hinterlegt worden. Bei einer Homepage-Umstellung blieb die isolierte PDF-Datei weiterhin im Internet abrufbar. Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses löschte das Unternehmen das Profil der Klägerin. Allerdings wurde das PDF übersehen. Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen googelte die Klägerin ihren Namen und unter den ersten zehn Treffern befand sich das fragliche Profil.
- Daraufhin verlangte sie die Löschung des Profils sowie von Artikeln über ihre Forschungsvorhaben. Dem kamen die Beklagte unverzüglich nach. Dennoch erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro nach Artikel 82.
- Bereits das Arbeitsgericht Köln gab der Klage erstinstanzlich statt. Setzte das Schmerzensgeld jedoch nur auf 300 Euro fest. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
- Die Beklagte hat aus Sicht des Gerichts gegen Artikel 17 DSGVO verstoßen. Betroffene Personen haben das Recht auf unverzügliche Löschung von personenbezogenen Daten, sofern diese nicht mehr notwendig sind.
- Der Fall stelle auch kein Bagatelldelikt dar. Für Dritte wäre es ohne weiteres möglich gewesen, durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe die zu Unrecht nicht gelöschte Seite aufzurufen.
- Der immaterielle Schadensersatz ist mit 300 Euro jedoch abgegolten. Der Klägerin sei kein Reputationsschaden entstanden. Die veröffentlichten Daten hätten der Wahrheit entsprochen. Daher sei der Schaden als gering anzusehen.
- Das Gericht ließ keine Revision zu.