Fünf VW-Verfahren im Dieselabgasskandal vor dem BGH
Im Diesel-Abgasskandal von VW sind nach dem ersten verbraucherfreundlichen BGH-Urteil (VI ZR 252/19) noch weitere Fragen ungeklärt. Der Bundesgerichtshof will offensichtlich das Thema vom Tisch bekommen und hat deshalb bis Ende Juli 2020 vier weitere mündliche Verhandlungen in einzelnen VW-Verfahren terminiert. Dabei stehen unter anderem Fragen rund um die Themen Laufleistung, Zinsen ab Kaufdatum, Rechtmäßigkeit des Software-Updates und Kauf ab 2016 auf der Tagesordnung. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die fünf VW-Verfahren kurz zusammen.
1. Verfahren am 5. Mai 2020 - Az. VI ZR 252/19
Fragen: Hat VW im Sinne von 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt?
Erhält der Autobauer vom klagenden Verbraucher eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs?
Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte am 12. Juni 2019 (Az. 5 U 1318/18) die Volkswagen AG zur Zahlung von 25.616,10 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (§ 826 BGB). Nach Anrechnung der vom Kläger gezogenen Nutzungen (Vorteilsausgleich) ergebe sich der ausgeurteilte Anspruch.
Urteil: Der BGH verurteilte am 25. Mai 2020 die Volkswagen AG nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung, der Autobauer muss das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückerstatten.
[*]Verfahren am 21. Juli 2020 - Az. VI ZR 354/19
Fragen: Die Revision betrifft ein Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig. Braunschweig lehnt bisher generell einen Haftungsanspruch gegenüber VW ab. Wie schon im ersten Verfahren geht es wiederum um die Fragen, ob VW im Sinne von 826 BGB den Verbraucher vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht und geschädigt hat, und ob dem Autobauer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Auch die Laufleistung der Dieselmotoren wird ein Thema sein.
Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Klage gegen VW mit Urteil vom 20. August 2019, (Az. 7 U 5/19) zurück. Das OLG sah den Betrugstatbestand nicht erfüllt. Daher bestünden keine Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Außerdem sei der Kaufpreis vollständig aufgezehrt, wenn der Verbraucher einen Vorteilsausgleich für die Nutzung des Fahrzeugs bezahlen müsste. Der Verbraucher habe schließlich das Fahrzeug zu seinem Vorteil nutzen können. Die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs legte das Gericht auf 250.000 km fest. Schließlich stehe auch einem Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB der Umstand entgegen, dass der Kläger durch die Fahrzeugnutzung keinen Schaden mehr habe. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW zulasten des Klägers überhaupt schlüssig dargelegt worden sind.
Vorläufige Rechtsauffassung: VW haftet nach § 826 BGB. Vom Schadensersatzanspruch muss jedoch die Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Der Schadensersatz ist allerdings im vorliegenden Fall durch das Nutzungsentgelt vollständig aufgezehrt worden. An diesem Detail des OLG-Urteils sah der sechste Senat nichts zu beanstanden. Die Voraussetzungen für einen sogenannten deliktischen Zins wurden vom Gericht nicht gesehen. Die Richter werteten den Zins tendenziell als eine "nicht gerechtfertigte Überkompensation". Sie gaben auch zu bedenken, dass damit auf VW erhebliche Schadensersatzsummen zukommen würden. Setzt sich diese Rechtsauffassung im Urteil durch, so geht die Taktik von VW auf, Prozesse derart in die Länge zu ziehen, bis die Nutzungsentschädigung den Schadensersatzanspruch minimiert hat. In letzter Konsequenz bedeutet das: Der Betrug hat sich für VW rentiert. Mit der Gewährung beim deliktischen Zins könnte das Ungleichgewicht austariert werden. Der BGH sieht das ganz offensichtlich nicht so.
[*]Verfahren am 21. Juli 2020 - Az. VI ZR 367/19
Fragen: Die vorliegende Revision betrifft wieder ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig. Muss ein vom Diesel-Abgasskandal geschädigter Verbraucher vor Gericht schlüssig darlegen, welche Person ihn bei der Volkswagen AG sittenwidrig getäuscht hat?
Ist mit dem Software-Update der Schaden behoben?
Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht Braunschweig wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 13. August 2019 (Az. 7 U 352/18) zurück. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 826 BGB schieden aus, weil der Verbraucher für das Gericht nicht schlüssig dargelegt habe, welche konkrete Person bei der VW AG den Betrug verwirklicht bzw. den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Zudem vertrat das OLG die Meinung, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da er die abgasbeeinflussende Software schon vor der erstmaligen Geltendmachung seines Anspruchs durch das Software-Update habe beseitigen lassen.
Vorläufige Rechtsauffassung: VW haftet nach § 826 BGB. Vom Schadensersatzanspruch muss jedoch die Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Durch das Software-Update ist der Schaden des Verbrauchers nicht behoben worden.
[*]Verfahren am 28. Juli 2020 - Az. VI ZR 397/19
Fragen: Dass VW im Diesel-Abgasskandal gegenüber den klagenden Verbrauchern schadensersatzpflichtig ist, davon geht mittlerweile die Mehrheit der Oberlandesgerichte und jetzt auch der Bundesgerichtshof aus. Strittig hingegen ist die Frage, ob VW im Falle einer Verurteilung dem Kläger einen sogenannten deliktischen Zins ab Kaufdatum zu bezahlen hat.
Prozessverlauf: Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte am 2. Oktober 2019 (Az. 5 U 47/19) VW mit der Begründung zu Schadensersatz, die Klägerin ist vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Die Klägerin müsse sich im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Dabei sei von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auszugehen. Ab Zahlung könne die Klägerin von VW gemäß § 849 BGB zudem sogenannte "Deliktszinsen" verlangen.
[*]Verfahren am 28. Juli 2020 - VI ZR 5/20
Fragen: Auch in diesem Verfahren geht es um Schadensersatzansprüche eines Verbrauchers gegen VW. Der Kläger hatte das Auto nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals erworben – und zwar im August 2016. Ist VW auch in einer solchen Konstellation haftbar?
Prozessverlauf: Für das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 12 U 804/19) scheiterte ein Anspruch des Klägers gegenüber VW daran, weil er nicht substantiiert dargelegte, weshalb ihm trotz der ausführlichen Medienberichterstattung im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung verborgen geblieben sein solle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet gewesen sei. Auch habe VW im August 2016 alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer ein von ihr mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug in Unkenntnis der darin verbauten Umschaltlogik erwerben würde. Angesichts der von VW ergriffenen Maßnahmen könne dem Unternehmen kein verwerfliches Verhalten mehr angelastet werden, so dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausscheide.
Chancen vor Gericht gegen VW zu gewinnen, so gut wie nie
Als der erste Diesel-Abgasskandal von VW im Herbst 2015 von den USA nach Europa herüberschwappte, sahen Politik und selbst Verbraucherschützer kaum Chancen, den Autobauer für seine Tricksereien haftbar zu machen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer war die erste Sozietät, die bereits am 6. Oktober 2015 die erste Klage im Diesel-Abgasskandal gegen VW einreichte, und damit den Weg zur Musterfeststellungsklage und zum ersten Urteil vor dem BGH ebnete. Die Rechtsprechung hat sich seither erheblich zugunsten der Verbraucher gedreht:
- Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof VW erstmals in letzter Instanz wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung (Az.: VI ZR 252/19).
- Beim Aspekt Verjährung kündigt sich ebenfalls eine verbraucherfreundliche Entwicklung an. Mehrere Gerichte vertreten die Rechtsauffassung, dass Forderungen im Diesel-Abgasskandal gegen VW noch nicht endgültig verjährt sind. Selbst bei verjährtem Anspruch aufgrund § 199 BGB besteht ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Der von VW erschlichene finanzielle Vorteil muss an Geschädigte zurückgegeben werden. Dabei tritt die Verjährung frühestens in 10 Jahren ab Kauf ein. Das Amtsgericht Marburg (Az. 9 C 891/19) hatte erstmals diese Rechtsauffassung vertreten. Auch das Landgericht Magdeburg sieht einen Anspruch gegenüber VW aus § 852 BGB. Stoll & Sauer weist zudem darauf hin, dass selbst die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist (§ 195 BGB). Die meisten Gerichte gehen bisher davon aus, dass frühestens 2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Damit wäre die Verjährung Ende 2019 eingetreten. § 852 BGB macht VW jedoch einen Strich durch die Rechnung. Noch ist nichts verjährt. Verbraucher können weiter ihr Recht vor Gericht einklagen.
- Und selbst am VW-Gerichtsstandort Braunschweig hat ein Umdenken stattgefunden. Die verantwortlichen Richter am Gerichtsstandort haben über einen Landrichter zähneknirschend mitteilen lassen, dass künftig im Abgasskandal nach BGH-Linie geurteilt wird. Damit gibt Braunschweig seine bisherige VW-freundliche Rechtsprechung auf.
- Die verbraucherfreundliche Wende in der Rechtsprechung hatte mit einem sogenannten Hinweisbeschluss des BGH am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) begonnen. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung wurden darin als mangelhaft bezeichnet.
- Mittlerweile sprechen sich 21 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten für eine Haftung des VW-Konzerns aus.