Durchbruch in der juristischen Aufarbeitung von Dieselgate 2.0
Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht außer Frage, dass Dieselgate 2.0 durch das erste verbraucherfreundliche Urteil einer zweiten Instanz weiter an Dynamik erhält. Die Verurteilungen von VW im Fall der neuen Motorgeneration EA288 häufen sich in der ersten Instanz. Mit Beweisbeschlüssen wollen die Gerichte die Geheimniskrämerei von VW aufbrechen. Auch erwarten Gerichte mittlerweile von VW nicht nur das pauschale Leugnen der Vorwürfe, sondern vernünftige Argumente und Beweise. Die VW-Juristen erklärten stets, der Kläger habe das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegt. Und damit kam der Konzern bisher durch. Durch die veränderte Sichtweise der Gerichte auf Dieselgate 2.0 rund um den EA288 ist VW juristisch in die Defensive geraten. Die Trendwende im neuen Diesel-Abgasskandal ist unabwendbar. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden im Abgasskandal. Betroffenen Verbrauchern rät die Kanzlei, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt. Die beiden Inhaber haben in der VW-Musterfeststellungsklage für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und damit deutsche Rechtsgeschichte geschrieben.
Internes VW-Dokument Indiz für Abschalteinrichtung im EA288
Auch am OLG Düsseldorf steht VW kurz vor einer Verurteilung. Gerade hatte der Konzern im Wirtschaftsmagazin Capital beteuert, dass mit dem Motor EA288 alles in Ordnung sei. Das Düsseldorfer Gericht ist jedoch skeptisch. In einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) stellte der 23. Zivilsenat fest: Eine Haftung von VW könnte sich nach § 826 BGB ergeben. Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den EA288. Diese Richtlinie belegt aus Sicht der Kläger eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand. VW hat nun bis Anfang März 2021 Zeit für eine Entgegnung auf die Vorlage der internen Dokumente.
Am 22. April 2020 berichtete das Handelsblatt erstmals über dieses interne VW-Dokument, das in einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg Gegenstand der Verhandlung war. Das Dokument stammt vom 18. November 2015 und trägt den Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Auf Seite 4 des Dokuments heißt es, beim EA 288 Euro 6 gebe es eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren.“ NEFZ ist der in Europa vorgeschriebene Fahrzyklus für Autos auf dem Prüfstand. Für das Landgericht Ravensburg beschreibt der Auszug aus dem Dokument „eine Erkennung des Prüfstandlaufs, um Abgasnachbehandlungsevents platzieren zu können“. Die Software merke also, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde und steuere entsprechend den Abgasausstoß. Dem Landgericht war aufgrund des Dokumentes klar, dass Volkswagen nicht mehr einfach bestreiten konnte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor vorhanden sei. Das Unternehmen müsse seine Argumentation konkret belegen. Volkswagen unterließ in dem Verfahren daraufhin weitere Äußerungen, sodass das Gericht den Vortrag des Klägers als zugestanden betrachtete und den Autobauer nach §826 BGB verurteilte – also vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.
EuGH und internes VW-Papier fachen Dieselgate 2.0 an
Eine Medienkampagne auf der VW-Website gegen Verbraucheranwälte wirkt vor diesen neuen Entwicklungen scheinheilig und wie das Pfeifen im Wald. Denn anders als VW behauptet, wachsen die Chancen der Verbraucher enorm, ihre Ansprüche gegen den Autobauer vor Gericht durchzusetzen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die neue Dynamik in Dieselgate 2.0 kurz zusammen.
- Munition in der juristischen Auseinandersetzung liefert VW unfreiwillig auch selbst in einem Schriftsatz, der der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vorliegt. Daraus lässt sich ablesen, dass VW auch im EA288 eine Strategie für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte entwickelt hat - allerdings ausschließlich auf dem Teststand. In der Motorsteuerung baute VW die sogenannte Fahrkurve aus. Damit erkennt das Fahrzeug, ob es sich im Straßenverkehr oder auf einem Prüfstand befindet. Diesen Umstand fand bereits das Landgericht Offenburg merkwürdig. In dem Verfahren der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat Audi letztlich diese Teststandserkennung beim EA288 nach langem Leugnen eingestanden und ist daraufhin verurteilt worden (Az. 3 O 38/18).
- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) läutete eine neue Runde im Abgasskandal ein: Am EuGH waren am 30. April 2020 in einem Gutachten generell – also auch temperaturabhängige - Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft worden. Am 17. Dezember 2020 hat der EuGH die Argumentation des Gutachtens in seinem Urteil aufgenommen und bestätigt. Und im EA288 ist unter anderem ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Das hat VW bereits am Landgericht Duisburg Daher geht Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass betroffene Verbraucher erneut geschädigt worden sind und rät zur anwaltlichen Beratung. Denn die Fahrzeuge sind im Wert erheblich gemindert. VW hat eine umweltfreundliche Motorisierung angepriesen. Letztlich könnte die Umwelt genauso wie beim EA 189 verpestet werden, weil der Stickoxid-Grenzwert nur auf dem Prüfstand und nicht im Normalbetrieb auf der Straße eingehalten wird. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt einige Urteile zum Motor EA 288 vor, die zeigen, dass Dieselgate 2.0 bereits begonnen hat.
- Das Landgericht Offenburg verurteilte am 23. Juni 2020 die VW-Tochter Audi und ein Autohaus aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 3 O 38/18). Der Audi A3 2,0 TDI Quattro mit dem Motor EA 288 Euro 6 enthält nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil hat folgende bemerkenswerte Eckpunkte:
- Das Gericht kritisiert das Prozessverhalten von Audi als „Leugnen“. Die sogenannte Teststandserkennung oder Prüfstandserkennung in dem Audi, in der die EU-Grenzwerte für Stickoxide eingehalten werden, hat Audi am Anfang des Verfahrens nicht eingeräumt, sondern den Vorwurf nur als „unzutreffend“ bezeichnet. Daraufhin wollte das Gericht Beweise erheben. In neuer Gerichtsbesetzung und nach schriftlichem Nachfragen wurde der Einbau einer als „Umschaltlogik“ bezeichneten Abschalteinrichtung verneint. Eine Teststandserkennung räumte Audi dann nach erneutem Nachfragen mit dem Hinweis ein, dass zum Normalbetrieb auf der Straße jedoch kein Unterschied bestehe. Beim nächsten schriftlichen Nachfassen und der Frage des Gerichts, wozu es dann eine solche Erkennung gebe, tat Audi dann so, als ob es selbstverständlich sei, dass der Teststandsbetrieb auch Auswirkungen auf den Katalysator und somit die Abgaskontrolle habe.
- Das Gericht bezog sich in seinem Urteil explizit auf die Äußerungen zu Abschalteinrichtungen des EuGH.
- Dass kein Rückruf vom Kraftfahrt-Bundesamt bisher gegen den EA 288 vorliegt, war für den Richter unmaßgeblich. Dafür könne es viele Gründe geben – wie etwa „politischen Einfluss“.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Landgericht Duisburg(30. Oktober 2018, Az. 1 O 231/18): In diesem Verfahren soll VW nach einem SWR-Bericht zugegeben haben, im EA 288 eines Golf VII ein sogenanntes Thermofenster eingebaut zu haben. Das Gericht sieht Haftung von VW aus 826 BGB als gegeben an.
- Landgericht Wuppertal(15. März 2019, Az. 2 O 273/18): Ein Gutachten soll herausfinden, ob im EA 288 eine Prüfstanderkennung und eine Software verbaut worden ist, die bei einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung herunterfährt.
- Landgericht Krefeld(6. November 2019, Az. 2 O 370/18, VW Touareg): Das Gericht sah einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Die Beklagte hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17) und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem das Emissionskontrollsystem durch eine schadstoffmindernde Aufheizstrategie, die nahezu ausschließlich im Prüfstandmodus anspringt, anders gesteuert wurde als im regulären Fahrbetrieb.
- Landgericht Baden-Baden(13. Januar 2020, Az. 4 O 247/19)
- Landgericht Regensburg ( März 2020, Az. 73 O 1181/19, VW Golf VII): In diesem Verfahren sah das Gericht bei VW eine Haftung aus § 826 BGB. Mit der Abgasmanipulation habe sich das Unternehmen auf rechtswidrigem Weg Wettbewerbsvorteile zu verschaffen versucht, um seinen Gewinn zu steigern.
- Landgericht München (31. März 2020, Az. 3 O 13321/19): Spannend an diesem Urteil – es handelt sich um den VW T6 mit EA 288. Das Gericht führt aus, dass bei Vorliegen eines „Thermischen Fensters“ nicht einmal ein amtlicher Rückruf notwendig sei, und eine Abschaltvorrichtung, die der EU-Norm nicht entspreche, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bedeute. Die VW-Anwälte sollen die Abschaltvorrichtung nicht mal in Frage gestellt haben. Das Thermofenster entspreche der EU-Verordnung 715/2007. Die Anlage, entgegnete das Gericht, sei zwar nach der Verordnung genehmigt, aber VW lege sie falsch aus. Eine vorsätzliche Schädigung löst nach Paragraf 826 BGB den vollen Schadensersatz aus.
- Landgericht Heilbronn (29. Mai 2020, Az.: Bi 6 O 257/19, VW T6)
- Landgericht Offenburg ( Juni 2020, Az.: Az. 3 O 38/18, Audi A3)
- Landgericht Düsseldorf (17. Juli 2020, Az.: 11 O 190/18 Golf VII)
- Landgericht Hagen (11. August 2020, Az.: 3 O 134/19)
- Landgericht München (25. August 2020, Az.: 3 O 4218/20, VW T6)
- Landgericht Darmstadt (31. August 2020, Az.: 13 O 88/29, Skoda Octavia)
- Landgericht Darmstadt (21. September 2020, Az.: 1 O 89/20, Seat Leon)
- Landgericht Oldenburg (6. Oktober 2020, Az.: 1 O 939/20, Audi A3)
- Landgericht Offenburg (16. Oktober 2020, Az.: 3 O 39/20, Sharan).
- Landgericht Darmstadt (24. November 2020, Az.: 9 O 305/18, Golf VII)
- Landgericht Offenburg (4. Januar 2021, Az.: 2 O 168/20, Caddy)
- Landgericht Duisburg (12. Januar 2021, Az.: 12 O 88/20, Skoda)
- Landgericht Bielefeld (unveröffentlicht, Az. 6 O 74/18)
- Landgericht Bielefeld (unveröffentlicht, Az. 7 O 20/19)
- Landgericht Ellwangen (unveröffentlicht, Az. 2O 290/18)
- Landgericht Lübeck (unveröffentlicht, Az. 17 O 143/18)