Plötzliche Rückforderungen der Corona-Hilfen seit 2023
Während der Corona-Pandemie wurden Hilfsprogramme als schnelle und unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler angekündigt. Damals versprach Bundesfinanzminister Olaf Scholz, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei. Hunderttausende von kleinen und mittleren Unternehmen nahmen die Hilfen in Anspruch.
Doch 2023 begannen viele Bundesländer mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen. Für zahlreiche Unternehmen bedeutete dies unerwartete finanzielle Belastungen – zumal die rechtlichen Rahmenbedingungen oft schwer verständlich sind. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat bereits mehrere Verfahren in Baden-Württemberg gewonnen und nun auch in Thüringen einen Erfolg erzielt.
VG Meiningen: Rückforderung der Corona-Hilfe rechtswidrig
- Im aktuellen Corona-Hilfe-Verfahren, das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geführt wurde, ging es um die sogenannte Dezemberhilfe. Die Klägerin, eine selbstständige Unternehmerin, betreibt ein Geschäft mit Brotbackkursen, Kochkursen, Waldbaden und systemischem Coaching. Zudem verkauft sie über einen Online-Shop Brotbackmischungen.
- Die Thüringer Aufbaubank forderte die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfe. Die Begründung: Die Branche der Klägerin sei nicht direkt von den Schließungsanordnungen betroffen gewesen.
- Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied jedoch, dass die Klägerin nachweisen konnte, dass 80 Prozent ihrer Umsätze im Jahr 2019 aus Tätigkeiten stammten, die im Dezember 2020 durch Bundes- oder Landesvorschriften untersagt waren. Damit habe sie die Dezemberhilfe zweckentsprechend verwendet und somit liege keine Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 ThürVwVfG vor.
- Das Urteil ist aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer jetzt keine Entscheidung, die das System der Rückzahlungen von Corona-Wirtschaftshilfen in Thüringen generell infrage stellt. Für betroffene Unternehmen zeigt das Urteil jedoch, dass es Sinne macht, Bescheide zu überprüfen, weil durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsanwendung im Einzelfall rechtswidrig ist.
Auch in Baden-Württemberg konnte Dr. Stoll & Sauer erfolgreich Rückforderungen von Corona-Soforthilfen abwehren. Verwaltungsgerichte in Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart entschieden, dass die Soforthilfen mehrere Zwecke hatten, darunter die Überbrückung existenzbedrohender Wirtschaftslagen, Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe.
Richter gehen davon aus, dass der Zweck der Corona-Soforthilfe wohl entweder gar nicht bestimmt ist oder aber mehrere Zwecke der Hilfe vorlägen. Im Einzelnen geht es dabei um die „Überbrückung existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“, „Umsatzeinbußen“ und „Liquiditätsengpässe“. Daher dürfe der Widerruf des Bewilligungsbescheids der L-Bank sich nicht nur auf einen einzigen Grund „Liquiditätsengpässe“ stützen (Az.: 14 K 1308/24).
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betont: Ein Bewilligungsbescheid darf nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber der Zweck der Soforthilfe nicht eindeutig bestimmt ist, ist der Widerruf unwirksam, und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt bestehen. Die Gerichte teilten diese Auffassung und hoben die Bescheide entsprechend auf. Die Urteile in Baden-Württemberg sind noch nicht rechtskräftig.
Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Wehren lohnt sich
Für viele Unternehmen war die Corona-Pandemie eine existenzbedrohende Zeit. Die Soforthilfen waren eine dringend benötigte Unterstützung – doch die aktuellen Rückforderungen setzen die Betroffenen erneut unter Druck. Dr. Stoll & Sauer sieht darin einen klaren Widerspruch zur ursprünglich versprochenen unbürokratischen Hilfe. Betroffene Unternehmen sollten ihre Bescheide unbedingt juristisch überprüfen lassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen zeigt: Sich zu wehren lohnt sich! Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt betroffenen Unternehmen eine juristische Überprüfung ihrer Bescheide im Online-Check.