Veröffentlichung von Fotos nur mit Einwilligung
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie leichtfertig Arbeitgeber mit Fotos von Mitarbeitern umgehen:
- Eine Universität veröffentlichte von der betroffenen Mitarbeiterin ein Foto in einer Werbebroschüre. Dabei ging es um die Hautfarbe der Frau. Die Internationalität der Universität sollte durch das Foto herausgestrichen werden. Ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin einzuholen, verwendete der Arbeitgeber das Foto. Die Arbeitnehmerin wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor Gericht. Die Klägerin forderte einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
- Das Arbeitsgericht Münster gab der Frau Recht. Die Ethnie der Klägerin sei die zentrale Aussage des Bildes gewesen, da für die Internationalität der Universität geworben worden sei. Für dieses Bild wäre eine Person mit weißer Hautfarbe hingegen nicht herangezogen worden. Das Bild der Klägerin sei vielmehr gerade wegen ihrer Hautfarbe verwendet worden. Das Gericht sprach ihr einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro zu – was einem Monatsgehalt der Klägerin entsprach. „Der Anspruch“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, „ergibt sich als Entschädigung nach § 15 AGG oder als Schmerzensgeld nach Art 82 I BDSGO, § 823 BGB iVm § 22 KUG […] Die Kammer hat ein Gehalt für ausreichend erachtet.“
- Nach dem allgemeinen Gleichstellungsgesetz braucht sich nach Ansicht des Gerichts niemand gefallen zu lassen, wegen seiner Hautfarbe benachteiligt zu werden. Dass jemand nicht für Werbezwecke missbraucht werden will, weil er eine bestimmte Hautfarbe hat, fällt auch unter das Gleichstellungsgesetz.
- Gegen das Urteil wurde keine Berufung eingelegt.