EuGH: Wie das Widerrufsrecht den Verbraucher schützt
Das Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers beim Abschluss eines Vertrages, insbesondere wenn dieser außerhalb von Geschäftsräumen stattfindet. In solchen Situationen könnten Verbraucher unter psychischem Druck stehen oder unerwarteten Momenten ausgesetzt sein. Die Information über das Widerrufsrecht spielt dabei eine entscheidende Rolle für den Verbraucher. Erst nach der Unterrichtung über das Widerrufsrecht kann er eine informierte Entscheidung über den Vertragsschluss treffen. Der Verbraucher ist in solchen „Haustürgeschäften“ rechtlich besonders schützenswert. Dr. Stoll & Sauer fasst den vorliegenden Fall kurz zusammen:
- Ein Verbraucher hatte mit einem Unternehmen einen Vertrag zur Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses abgeschlossen.
- Das Unternehmen versäumte es jedoch, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren, das dem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage lang zusteht, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde.
- Das Unternehmen führte die Arbeiten durch, aber der Kunde weigerte sich zu zahlen und widerrief stattdessen den Vertrag.
- Das Landgericht Essen vertrat die Ansicht, dass kein Anspruch mehr auf Vergütung besteht. Das Gericht fragte sich jedoch, ob der Kunde keinen Wertersatz leisten müsse. Andernfalls könnte dies dem Verbot ungerechtfertigter Bereicherung zuwiderlaufen. Daher wandte sich das Gericht an den EuGH, um zu klären, ob gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verbraucherschutzrichtlinie (RL 2011/83) der Verbraucher, der nach Vertragserfüllung widerruft, tatsächlich nichts bezahlen muss, wenn er nicht vom Unternehmen informiert wurde.
- Der EuGH beantwortete die Frage des Gerichts eindeutig mit "Ja". Für den Verbraucher sollten gemäß Sinn und Zweck der Richtlinie keine Kosten entstehen, auch kein Wertersatz. Da die Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte, muss das Unternehmen das Verlustrisiko tragen.
- Der Verbraucherschutz steht im Vordergrund. Dieser funktioniert jedoch nur, wenn der Verbraucher tatsächlich über sein Widerrufsrecht informiert ist. Es wäre eine Gefahr für das hohe Niveau des Verbraucherschutzes, wenn dem Verbraucher Kosten entstehen könnten, obwohl er nicht angemessen über seine Rechte informiert wurde. Eine Wertersatzforderung gegenüber dem Verbraucher in diesem Fall ist nicht im Einklang mit der Verbraucherschutzrichtlinie, so der EuGH. In diesem Fall trägt das Unternehmen die Verantwortung. Das Argument der ungerechtfertigten Bereicherung wird vom Gedanken des Verbraucherschutzes in der Richtlinie überlagert.