Landgericht Berlin legt EU-Fluggastrechteverordnung eng aus
Wie wichtig es für Verbraucher ist, eine kompetente Rechtsberatung an der Hand zu haben, wenn ihre Verbraucherrechte betroffen sind, zeigt der vorliegende Fall am Landgericht Berlin.
- Mehrere Verbraucher kauften Flugtickets für Hin- und Rückflug. Der Rückflug nach Berlin von einem spanischen Flughafen wurde bereits vor dem Hinflug gestrichen und auf einen anderen Tag verschoben. Ein Fluggast trat die Reise nach Spanien gar nicht an. Ein anderer verzichtete auf den Hinflug.
- Die Verbraucher traten ihre Ansprüche an ein Legal-Tech-Unternehmen ab. Und das verklagte die Fluggesellschaft auf Rückzahlung der Ticketpreise. Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage als unbegründet ab. Das Gericht monierte, dass Ticketkäufer in der Klageschrift nicht genannt worden waren. Aus Sicht des Gerichts wäre das wesentlich gewesen. Der Kläger war davon ausgegangen, dass die Rückerstattungsansprüche in jedem Fall bestehen. Wer die Tickets nun bezahlt habe, spiele keine Rolle.
- Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation des Amtsgerichts und interpretierte darüber hinaus die europäische Fluggastrechteverordnung. Nach Artikel 8 Absatz 1a stehe der Erstattungsanspruch nur demjenigen Fluggast zu, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt und damit einen Vertrag abgeschlossen habe. Fluggäste, so das Gericht, sollen die Kosten der Tickets nur erstattet bekommen, wenn sie die Zahlungen aufgrund eines Vertrages mit der Fluggesellschaft geleistet hätten - und eben nicht unabhängig von einem Vertrag. Daher wies das Landgericht Berlin die Klage ab.
- Verbraucher, die nicht selbst das Flugticket bezahlt haben, sind aus Sicht des Gerichts jedoch nicht schutzlos. Das Recht auf Rückzahlung des Flugpreises bestehe nach nationalem Recht gegenüber dem Vertragspartner – also dem Reiseveranstalter.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bundesrepublik haftet für Bummeleien des Sicherheitspersonals
Besonders ärgerlich wird es am Flughafen, wenn beim Sicherheitscheck gebummelt wird oder nicht genügend Personal vorhanden ist. Oftmals wird der Abflug verpasst. Doch in solchen Fällen steht die Rechtsprechung auf Verbraucherseite. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten. Daher kann vom Bund Schadensersatz verlangt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass Verbraucher rechtzeitig am Check-in erschienen sind und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufgesucht haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten aufgrund von der Bundespolizei durchgeführten Passagierkontrollen im Sicherheitsbereich.