Bundesrepublik haftet für Bummeleien des Sicherheitspersonals
Besonders ärgerlich wird es am Flughafen, wenn beim Sicherheitscheck gebummelt wird oder nicht genügend Personal vorhanden ist. Oftmals wird der Abflug verpasst. Doch in solchen Fällen steht die Rechtsprechung auf Verbraucherseite. Die Kontrollen sind Bundesangelegenheiten. Daher kann vom Bund Schadensersatz verlangt werden. Wichtig dabei ist jedoch, dass Verbraucher rechtzeitig am Check-in erschienen sind und von dort ohne größere Verzögerungen die Sicherheitskontrollen aufgesucht haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach unter diesen Voraussetzungen zwei Verbrauchern Entschädigung für zusätzliche Tickets und Übernachtungen zu (Az. 1 U 220/20). Grund für die Verzögerung waren in dem Fall die langen Wartezeiten aufgrund von der Bundespolizei durchgeführten Passagierkontrollen im Sicherheitsbereich.
Rechte der Verbraucher bei Streik, Annullierung und Verspätung
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer informiert über weitere Rechte von Reisenden, deren Flüge von Streiks, Annullierungen und Verspätungen bedroht sind.
- Der langersehnte Flug in die Sonne steht kurz bevor und dann wird am Flughafen gestreikt und der Flug zum Schluss annulliert. In einem solchen Fall muss die Airline handeln und darf die Betroffenen nicht im Stich lassen. Hier sollten Verbraucher sofort bei der Fluggesellschaft vorstellig werden, Druck aufbauen und beispielsweise auf einen Ersatzflug drängen. Entstehen durch den Ersatzflug beispielsweise Übernachtungskosten, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, ihren Kunden eine Unterbringung in einem Hotel samt Shuttleservice zum Flughafen zu organisieren. Je nach Wartezeit muss die Gesellschaft auch kostenlose Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung stellen – so genannte Betreuungsleistungen. Falls sich das Unternehmen weigert, Versorgung und Unterkunft anzubieten, sollten Reisende eigene Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall aufbewahren. Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können von der Airline zurückgefordert werden. Außerdem stehen den Verbrauchern nach der Fluggastrechteverordnung so genannte Ausgleichsleistungen in Höhe zwischen 250 bis 600 Euro. In jedem Fall sollte eine anwaltliche Beratung hinzugezogen werden.
- Natürlich haben Reisende auch das Recht, den Flugpreis zurückzufordern, wenn der Flug entfällt. Die Fluggesellschaft hat sieben Tage Zeit, den Ticketpreis zu erstatten. Reisegutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Außer es liegt das schriftliche Einverständnis des Fluggastes vor. Wer jedoch seinen Flugpreis zurückfordert, muss sich selbst um einen Ersatzflug kümmern.
- Bei einer Pauschalreise steht der Reiseveranstalter bei Streik, Annullierung oder Verspätungen in der Pflicht. Hier sollte der Verbraucher gegenüber dem Reiseveranstalter auf eine Lösung mit einer anderen Airline oder auf einen späteren Flug drängen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weist darauf hin, dass Veranstalter einer Pauschalreise auch bei Streiks in der Verantwortung für die Kosten stehen, die durch eine Verspätung entstehen. Das können z. B. Verpflegung, Unterkunft, Taxifahrten und Telefonate sein. Bei einer Verspätung ab fünf Stunden kann außerdem der Reisepreis gemindert werden. Die Verspätung muss beim Reiseveranstalter unverzüglich gemeldet werden. Der Tagesreisepreis kann ab der fünften Stunde um fünf Prozent je Stunde bis maximal 20 Prozent gemindert werden.
- Auch richtig ärgerlich ist es, wenn die Koffer aufgrund Versäumnisse der Airlines verspätet oder beschädigt ankommen oder noch schlimmer gänzlich verloren gehen. In solchen Fällen entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz von bis zu 1500 Euro. Verbraucher dürfen so genannte „Notkäufe“ wie Hygieneartikel und Unterwäsche in angemessenem Umfang tätigen, für welche die Airline später die Kosten erstattet. Ganz wichtig: Gepäckverspätungen, -verlust oder -beschädigungen sollten so schnell es geht der Fluggesellschaft gemeldet werden.