Erlittene Verluste in Online-Casinos lassen sich zurückholen
Erlittene Verluste in Online-Casinos können derzeit leicht unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückgeholt werden. Die Rechtsprechung ist aktuell auf Seiten der geschädigten Verbraucher. Spielsucht wird von den Casinos raffiniert ausgenutzt. Das Urteil des Landgerichts Mühlhausen unterstreicht die aktuelle Rechtsauffassung eindrucksvoll:
- Zwischen Oktober 2017 und April 2020 verzockte ein Spieler knapp 12.000 Euro. Den über eine deutschsprachige Website entstandenen Verlust verlangte er vom Anbieter des Online-Casinos mit Sitz auf Malta zurück. Denn der Anbieter verfügte über keine gültige Lizenz für den Betrieb des Glücksspiels auf deutschem Boden. Nur in Schleswig-Holstein war Online-Glücksspiel erlaubt.
- Das Landgericht Mühlhausen gab dem Kläger Recht. Da in Deutschland das Glücksspiel im Internet bis Ende Juni 2021 verboten war, verfügte der Anbieter über keine gültige Lizenz. Trotzdem hatte er sein Angebot auch auf einer deutschsprachigen Website verbreitet. Er wollte sich offensichtlich das Geschäft nicht entgehen lassen.
- Durch das Glücksspielverbot war der Vertrag zwischen Kläger und Casino nie zustande gekommen. Das Casino hatte daher kein Recht, das Geld des Klägers einzubehalten, weil es dazu keine Rechtsgrundlage gab. Der Anbieter müsse dem Kläger seine Verluste vollständig ersetzen, entschied das LG Mühlhausen. Der Verlust des Klägers betrug knapp 12.000 Euro.
- Glücksspiel im Internet ist seit dem 1. Juli 2021 in Deutschland mit gültiger Lizenz möglich. Aber die Aufhebung des Verbots gilt nicht rückwirkend.
Da Rechtsschutzversicherer das Decken der Glücksspiel-Abzocke ausschließen, haben es Verbraucher schwer, gerichtlich gegen die Anbieter vorzugehen. Gerichts- und Anwaltskosten werden nach dem Streitwert bestimmt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer arbeitet daher mit einem Dienstleister zusammen, der sich um die Prozessfinanzierung kümmert. Auf den Verbraucher kommen keine Kosten zu. Den Finanzierer nimmt im Erfolgsfall eine Provision. Treffen folgende Punkte zu, so wird der Prozess durch den Dienstleister finanziert:
- Der Kläger muss in Deutschland wohnen.
- Der Kläger hat in Deutschland das Online-Glücksspiel auf einer Seite getätigt, für die der Anbieter über keine gültige Erlaubnis verfügt hat. Also nicht aus Schleswig-Holstein.
- Der Kläger muss von der Illegalität des Spiels zum Zeitpunkt des jeweiligen Glücksspiels nichts gewusst haben.
- Involviert in die Glücksspiel-Abzocke sind die meisten Anbieter auf dem Markt. Im Fokus unseres Angebots stehen besonders folgende Gesellschaften:
- Entain plc mit Sitz auf der Isle of Man, inklusive folgender Tochtergesellschaften:
- bwin Holdings (Malta) Limited, Sitz in Malta;
- bwin (Deutschland) Limited, Sitz in Malta;
- ElectraWorks Limited, Sitz in Gibraltar;
- Gamebookers (Deutschland) Limited, Sitz in Malta;
- N1 Interactive Limited, Sitz in Malta,
- Red Rhino Limited, Sitz in Malta;
- Tipico Games Limited, Sitz in Malta; and
- TSG Interactive Gaming Europe Limited, Sitz in Malta.
- Entain plc mit Sitz auf der Isle of Man, inklusive folgender Tochtergesellschaften:
- Bei anderen Gesellschaften prüft die Kanzlei die mögliche Finanzierung.
- Eine Liste mit Gewinnen und Verlusten muss vorliegen.
- Der Streitwert beträgt mindestens 8000 Euro.