Mecklenburg-Vorpommern: Müssen Corona-Hilfen nicht zurückgezahlt werden?
Die unbürokratisch ausbezahlten Corona-Hilfen waren in der Corona-Krise der Jahre 2020 und 2021 für Unternehmen, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige ein Segen. Doch jetzt fordern Bund und Länder von vielen Empfängern teilweise oder sogar die komplette Hilfe zurück oder wollen weitere Unterlagen einsehen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält in jedem Fall eine Rechtsberatung für ratsam, bevor die Rückzahlung veranlasst wird.
Denn nicht immer ist die Rückforderung gerechtfertigt. In Nordrhein-Westfalen konnten bereits für Unternehmen günstige Urteile erstritten werden. Und jetzt liegen der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass auch in Mecklenburg-Vorpommern bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Corona-Hilfe handwerklich unsauber gearbeitet worden ist. Letztlich kann das dazu führen, dass Unternehmen die Hilfe nicht zurückzahlen müssen. Was ist passiert?
- In einem Bewilligungsbescheid ist wörtlich von einer „nicht rückzahlbaren Hilfe“die Rede.
- In den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids wird ausgeführt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.
- Für die Sichtweise, dass die Soforthilfe nicht zurückbezahlt werden muss, spricht auch der Umstand, dass im März 2020 in öffentlichen Verlautbarungen der Politik nicht von Rückzahlungen die Rede war.
- Auch aus dem Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern vom März 2020 ergibt sich nicht, dass Rückzahlungen erfolgen sollen. Dort ist nur von einer (nicht zulässigen) Überkompensation die Rede, wenn diese sich kumuliert mit anderen Hilfen ergibt.
- Auch die Fragen-und-Antworten-Kataloge der Bundes- und Landessoforthilfeprogramme Corona enthalten keine Hinweise auf Rückzahlungen.
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Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW
In Nordrhein-Westfalen kam tauchten schnell die ersten Probleme bei der Rückforderung von Corona-Hilfen auf. Ursache war eine fehlerhafte Gesetzgebung.Viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wussten gar nicht, dass sie die Hilfe unter Umständen zurückzahlen müssen. Da die entsprechende Verordnung nach den Hilfs-Bescheiden entstand, lehnten Gerichte die Rückforderungen durch die Behörden ab. Letztlich kann man nicht nachträglich die Voraussetzungen für die Zahlungen ändern, so der Tenor der Gerichte in Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen. Hier nochmals kurz, was vor Gerichten kritisiert wird:
- Aus den zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen konnten die Empfänger der Corona-Soforthilfe nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt.
- Die Förderrichtlinie des Landes vom 31. Mai 2020, die die Rückzahlung regelt, wird vom Gericht als irrelevant eingestuft, weil diese bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe noch gar nicht existierte.
- Auch die Ausschließlichkeit des sogenannten Liquiditätsengpasses findet die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Nachträglich hatte das Land die Voraussetzungen für die Soforthilfe geändert. Plötzlich stand nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben im Mittelpunkt.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land ist mittlerweile in Berufung beim Oberverwaltungsgericht gegangen.
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Hilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Hilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.