„Dieselgate 2.0 geht jetzt richtig los“
Nicht nur der BGH hat mit seinem Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt. Auch der EuGH äußerte sich bereits verbraucherfreundlich im Diesel-Abgasskandal von VW. Die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston gingen am 30. April 2020 jedoch noch weiter als das aktuelle Urteil des BGH. „Dieselgate 2.0 geht jetzt richtig los“, ist sich Ralph Sauer sicher. „Jetzt könnte es für VW richtig teuer werden“, vermutet Sauer weiter. Denn das in neuen VW-Motoren EA 288 eingebaute sogenannte Thermofenster, eine temperaturabhängige Abgasregulierung, ist indirekt in den Schlussanträgen am EuGH als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft worden. Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren sind unzulässig – auch wenn das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig reguliert wird, heißt es in dem Gutachten.
„Wenn das Gericht dem Gutachten folgt, fahren Millionen von Autos ohne rechtmäßige Typengenehmigung auf den deutschen Straßen“, betonte Sauer. Die Folge: Eine Prozesslawine rollt auf alle betroffenen Autobauer wie VW, Daimler, Opel, Fiat und BMW zu. Die Fahrzeuge könnten behördlich stillgelegt werden. Übrigens auch das Software-Update des VW-Motors EA 189 ist nichts anderes als ein Thermofenster.
Vor diesem Hintergrund rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen Verbraucher zur anwaltlichen Beratung, um ihre Rechte gegen die Autobauer durchzusetzen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG oder einen anderen Autohersteller einigt.
BGH-Urteil: VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung
Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals hat am 25. Mai 2020 der Bundesgerichtshof erstmals im Fall VW Recht gesprochen (Az. VI ZR 252/19). Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen:
- Das Gericht sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. VW hat die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr in Millionen von Fällen vermissen lassen.
- Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
- Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, wenn es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugte beim BGH nicht.
- VW muss sich das Handeln leitender Angestellter - auch wenn diese nicht im Vorstand sind - zurechnen lassen.
- Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.
- Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. In der Regel geschieht das dadurch, dass die während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometer ins Verhältnis gesetzt werden zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. An dieser Regelung rüttelte der BGH nicht. VW kommt das Nutzungsentgelt zur Minimierung des Schadensersatzes zugute. Dabei besteht der Verdacht, dass der Autobauer Verfahren in die Länge zieht, um das Entgelt in die Höhe zu treiben und den Schadensersatz zu verringern. Allerdings orientierte sich der BGH bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dort könnte eine Neubewertung der Nutzungsentschädigung durchaus möglich sein. Vor dem EuGH sind etliche Verfahren im Diesel-Abgasskandal anhängig. Dabei steht auch die Nutzungsentschädigung zur Entscheidung an.
Warum stehen die Chancen für die Verbraucher gegen VW so gut?
- Insgesamt, so fasst die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer die Rechtslage und aktuelle Rechtsprechung zusammen, hat sich die Situation für die Verbraucher verbessert, vor Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen. Mittlerweile verurteilen 20 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten den VW-Konzern zu Schadensersatz. Zudem hat der BGH am 8. Januar 2019 in einem sogenannten Hinweisbeschluss ( VIII ZR 225/17) Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung als mangelhaft bezeichnet und auf diese Weise ein Umdenken an den untergeordneten Gerichten mit eingeleitet. Und jetzt hat sich der BGH im ersten Urteil eindeutig verbraucherfreundlich positioniert. Die Verbraucher sollten daher auch weiterhin den Klageweg gegen die Autobauer überprüfen lassen. Dabei ist vom Abgasskandal nicht nur der Dieselmotor EA 189 betroffen, sondern auch das Nachfolgemodell EA 288. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.
- Die Generalanwältin des EuGH Eleanor Sharpston hat in ihrem Gutachten am 30. April 2020 deutlich gemacht, dass die EU-Gesetze eng auszulegen sind. Das bedeutet:
- Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren sind unzulässig – auch wenn das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig reguliert wird. Damit sind auch jene Motoren betroffen, die mit einem sogenannten Thermofenster die Abgasreinigung regulieren – sprich abschalten.
- Ausnahmen sind erlaubt, wenn „unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen“, bestehen.
- das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertigt nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.