Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erwartet eine zweite Klagewelle. Vor allem im Hinblick auf Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geht die Verbraucher-Kanzlei davon aus, dass auch die neue Motorengeneration mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet worden ist. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und Rechtsgeschichte geschrieben.
VW-Anwalt soll Kläger als „Wegelagerer“ bezeichnet haben
Das erste höchstrichterliche Urteil hat viereinhalb Jahre nach dem Beginn des Diesel-Abgasskandals auf sich warten lassen. Mit manipulierten Dieselmotoren hatte VW dafür gesorgt, dass Fahrzeuge in Testsituationen weniger Schadstoffe ausstießen als im normalen Straßenverkehr und so rechtsverbindliche EU-Normen umgangen. Viele Verbraucher setzten sich gegen diese Abgastricks juristisch zur Wehr. VW will sich jetzt nach eigenen Angaben bis Ende des Jahres mit zehntausenden von weiteren Klägern vergleichen. 60.000 Verfahren sollen es noch sein, die an deutschen Gerichten anhängig sind. Offensichtlich geht es um Einmalzahlungen, ohne dass VW das Fahrzeug zurücknehmen muss.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht die Ankündigung höchst kritisch. Wie auf Twitter von Handelsblatt-Journalist Volker Votsmeier nachzulesen war, soll ein VW-Anwalt noch vor dem Beginn der BGH-Verhandlung Kläger als „Wegelagerer“ bezeichnet haben. Von Demut keine Spur. Bis heute warten die geschädigten Verbraucher auf eine Entschuldigung des Autobauers. Bis zuletzt suggerierten die VW-Anwälte, der Konzern habe nichts Unrechtes getan. Besserung ist auch nicht in Sicht. Schon jetzt erhärtet sich für die neue Motorengeneration bei VW der Verdacht, dass auch hier die Einhaltung der Abgaswerte umgangen worden sind. Erste Verurteilungen liegen bereits vor. Und weitere höchstrichterliche Entscheidungen stehen an, die den Preis des Diesel-Abgasskandals für VW in die Höhe schnellen lassen können.
Vor diesem Hintergrund rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen Verbraucher zur anwaltlichen Beratung, um ihre Rechte gegen VW durchzusetzen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Tausende positive Urteile und Vergleiche konnte die Verbraucher-Kanzlei bereits für ihre Mandanten erzielen.
Welche Fragen sind im Diesel-Abgasskandal von VW noch offen?
Ganz generell hat sich gezeigt, dass die verbraucherfreundliche Wende in der Rechtsprechung sich durch das BGH-Urteil verfestigt hat. Mittlerweile verurteilen 21 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten den VW-Konzern. Ein sogenannter Hinweisbeschluss des BGH am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) hatte die Wende eingeleitet. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung wurden darin als mangelhaft bezeichnet. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zeigt auf, welche Themen im Diesel-Abgasskandal noch auf höchstrichterliche Entscheidungen warten:
- Ob für den Zeitraum zwischen Autokauf und Zustellung der Klage vier Prozent jährliche Zinsen auf den Kaufpreis zu zahlen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Über einen mehrjährigen Zeitraum können da erhebliche Summen zusammenkommen, die für den Kläger eine Art Ausgleich für die jeweils zu zahlende Nutzungsentschädigung darstellen können. Gerade Landgerichte verurteilen VW häufig zu diesem sogenannten Deliktzins. Oberlandesgerichte haben das bislang nicht so gesehen. Doch auch hier ist kürzlich eine Kehrtwende eingetreten.
Das OLG Köln hat diese sogenannten deliktische Zinsen 2019 einem Verbraucher zugesprochen. Das OLG Oldenburg zog in einem Verfahren nach. In dem Verfahren (Az. 14 U 166/19) entschied das Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2020, dass der Kläger für den Zeitraum von der Kaufpreiszahlung bis zur Zustellung der Klage (fast drei Jahre) die begehrten Zinsen erhält. Entscheidet sich der BGH für den deliktischen Zins, kann das für VW richtig teuer werden. Manche Fahrzeuge, die in Klagen verwickelt sind, stammen aus dem Jahr 2008.
- Käufer, die nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals ihr Fahrzeug erworben hatten, gingen bei OLG meist leer aus. Wiederum das OLG Oldenburg hat ebenfalls in dem Verfahren (Az. 14 U 166/19) mit der bisherigen Rechtsprechung gebrochen. Selbst, wenn der klagende Käufer über den Diesel-Abgasskandal bei VW informiert gewesen sein sollte, schützt das die VW AG nicht vor ihrer Strafe. Für das Gericht änderte auch die Ad-Hoc-Mitteilung des VW-Konzerns vom Herbst 2015 nichts am sittenwidrigen Handeln. Die Info über den Diesel-Abgasskandal hat auf die zivilrechtliche Haftung des Konzerns keinen Einfluss. Schließlich war der Schaden bereits eingetreten. Das Gericht hält es für nicht angemessen, bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung den Täter mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich macht.
Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Ebenso darf der geschädigte Käufer nicht das Risiko tragen, dass ihn die Aufklärungsmaßnahme der VW AG nicht erreicht hat. VW hatte sich in dem Verfahren auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 berufen und wollte aufgrund dessen die Klage abgewiesen sehen – mehr dazu hier. Sieht der BGH das auch so, erhöht sich die Zahl der Anspruchsberechtigten massiv. Für VW könnte das sehr teuer werden.
- Auch die Verjährung im Diesel-Abgasskandal von VW ist heftig umstritten. VW pocht auf die dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Abgasskandal publik. Realistischer weise ging man bisher davon aus, dass allerhöchsten 2016 die Verbraucher vom Skandal informiert gewesen sein könnten. Das Landgericht Duisburg schob am 20. Januar 2020 den Verjährungsbeginn viel weiter hinaus als bisher angenommen worden war (Az. 4 O 165/19).
Begründung: Eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage ist für das Gericht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Die Rechtslage sei bisher nicht eindeutig. Die BGH-Rechtsprechung hält die Klageerhebung für Gläubiger unzumutbar, wenn die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist oder, wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Sieht der BGH die problematische Rechtslage im Fall VW gegeben, dann verlängert sich der Diesel-Abgasskandal um den VW-Motor EA 189 erneut.
Ein weiteres Horrorszenario für VW bringt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr in die Verjährungs-Diskussion ein. Denn ganz so einfach ist es nicht, vor allem, wenn dabei „unerlaubte Handlungen“ im Spiel sind. Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können nach § 852 BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren. Diese zehnjährige Verjährungsfrist tritt dann ein, wenn der Ersatzpflichtige durch unerlaubte Handlungen jemand anderes geschädigt hat. Also: Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen darauf machen, dass seine Tat durch eine schnelle und übliche Verjährung der gerechten Bestrafung entgeht.
Am 21. und 28. Juli 2020 stehen drei weitere mündliche Verhandlungen in VW-Verfahren vor dem BGH an. Da geht es dann um Zinszahlung ab dem Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht. Und auch die Frage, wann der Abgasskandal beim EA 189 verjährt ist, steht dabei auf der Tagesordnung. Vor dem Hintergrund des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils vom 25. Mai 2020 wird klar, warum sich VW schnell mit weiteren klagenden Kunden vergleichen möchte. Letztlich geht es nur darum, den finanziellen Schaden für den Konzern so gering wie möglich zu halten – auf Kosten der Verbraucher. Deshalb rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zum Klage-Weg. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich individuell prüfen, wie die Verbraucher gegenüber VW zu ihrem Recht kommen.
BGH-Urteil: VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung
Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals hat am 25. Mai 2020 der Bundesgerichtshof erstmals im Fall VW Recht gesprochen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen:
- Das Gericht sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. VW hat die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr in Millionen von Fällen vermissen lassen.
- Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
- Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, wenn es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugte beim BGH nicht.
- VW muss sich das Handeln leitender Angestellter - auch wenn diese nicht im Vorstand sind - zurechnen lassen.
- Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.
- Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. In der Regel geschieht das dadurch, dass die während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometer ins Verhältnis gesetzt werden zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. An dieser Regelung rüttelte der BGH nicht. VW kommt das Nutzungsentgelt zur Minimierung des Schadensersatzes zugute. Dabei besteht der Verdacht, dass der Autobauer Verfahren in die Länge zieht, um das Entgelt in die Höhe zu treiben und den Schadensersatz zu verringern. Allerdings orientierte sich der BGH bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dort könnte eine Neubewertung der Nutzungsentschädigung durchaus möglich sein. Vor dem EuGH sind etliche Verfahren im Diesel-Abgasskandal anhängig. Dabei steht auch die Nutzungsentschädigung zur Entscheidung an.