Über eine Vergütung der Arbeit wurde nicht vereinbart
Der Gesetzgeber schließt Pflichtpraktika vom gesetzlichen Mindestlohn aus. So sieht es das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. Januar 2022. Dr. Stoll & Sauer fasst das Verfahren kurz zusammen:
- Die Klägerin wollte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin bewerben.
- Nach der Studienordnung ist die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin in einem Krankenhaus in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation.
- Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Im Nachhinein verklagte die junge Frau das Krankenhaus unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG). Sie verlangte eine nachträglich Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto. Sie machte geltend, sie habe innerhalb einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden gearbeitet. Sie sah das Vorpraktikum nicht als Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes an.
- Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab.
- Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte auch keinen Erfolg. Laut BAG ist das Krankenhaus nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet. Die Bewerberin unterliege nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Denn der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn erfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums. Auch Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend sind, zählen zu den obligatorischen Praktika. Das sei der Wille des Gesetzgebers, der eindeutig aus der Gesetzesbegründung hervorgehe.
- Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn die Universität sei staatlich anerkannt. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Daher bestehe im Ergebnis kein Anspruch auf Mindestlohn.
Der vorliegende Fall zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.