Gute Aussichten auf Schadensersatz im VW-Abgasskandal
„Das Urteil zeigt erneut“, sagte Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, „dass es nach wie vor Sinn für die Verbraucher macht, ihr Recht gegenüber VW einzuklagen.“ Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien im Diesel-Abgasskandal von VW, Daimler und Opel. Im kostenfreien Online-Check (hier) der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal von VW und anderen Autobauern herausfinden. Die Fälle werden kostenlos und individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. „Für die Volkswagen AG wird es im Diesel-Abgasskandal immer enger“, berichtete Dr. Ralf Stoll weiter. Die Zahl der Gerichte, die den Konzern mit seinen Tochterunternehmen Skoda, Audi, Porsche und Seat wegen sittenwidriger Täuschung verurteilen, nimmt dramatisch zu. 13 von 24 Oberlandesgerichten haben den Autobauer wegen der Manipulation seiner Motoren auf Schadensersatz verurteilt. Zudem verurteilen laut dem Projekt „Dieselskandal“ der Universität Regensburg 97 von 115 Landgerichten VW.
Auch in der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig hat der Vorsitzende Richter klargemacht, dass ein Vergleich mit den rund 450.000 Verbrauchern der bessere Weg für VW ist, als das Verfahren zu Ende zu führen. Kurz um: Die Zeichen stehen auch in Braunschweig für VW auf Niederlage (hier). Die Inhaber der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten bei der Musterfeststellungklage die Verbraucherinteressen in der Spezialgesellschaft RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Scheitert ein Vergleich und wird der Autobauer VW verurteilt, kommt auf das Unternehmen eine Prozesslawine ungeahnten Ausmaßes zu. Denn jeder einzelne Teilnehmer der Musterfeststellungsklage kann und muss nach einem für ihn positiven MFK-Urteil Einzelklage gegen VW einreichen.
Verurteilung von VW wegen sittenwidriger Schädigung bestätigt
Der Kläger im vorliegenden Fall am OLG Karlsruhe erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er hat den Kaufpreis von 16.700 EUR teilweise durch ein Darlehen finanziert und einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief abgeschlossen. Er verlangt von der VW AG als Schadensersatz die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Das Landgericht Karlsruhe erkannte den Mangel am VW Touran an, verweigerte jedoch dem Kläger die verlangten Zinsen. Der 17. Senat hat das Urteil teilweise abgeändert. Nach Auffassung des Senats haftet die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826. Der Kläger kann daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9728 EUR anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.
Am Karlsruher OLG gibt es jedoch unterschiedliche Ansichten. Der 17. Zivilsenat hat dem Kläger, anders als der 13. Zivilsenat (hier), sogenannte „Deliktzinsen“ in Höhe von vier Prozent jährlich zugesprochen. Der Senat bezog sich bei seinem Urteil auf § 849 BGB:
„Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.“
Fragen zu Zinsen und Nutzungsentschädigung werden vor deutschen Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Das OLG Karlsruhe hat im vorliegenden Urteil deshalb Revision zugelassen.