Unternehmen erwirkt unberechtigt Schufa-Eintrag
Ein Schufa-Eintrag kann oftmals Lebensentwürfe über den Haufen werfen, wenn man beispielsweise schnell einen Kredit von der Hausbank benötigt. Wie der vorliegende Fall zeigt, sollten Verbraucher die Schufa-Einträge im Blick behalten und gegen sie gerichtlich vorgehen:
- Am 25. September 2018 schloss eine Kundin mit einem Telekommunikationsunternehmen einen Mobilfunkvertrag ab. Der bisherige Vertrag wurde gleichzeitig beendet. Am 6. Januar 2019 widerrief sie den Vertrag. Bis Juni 2019 stellte das Unternehmen der ehemaligen Kundin unterschiedliche Rechnungen aus, die nicht beglichen wurden. Am 16. September 2019 veranlasste der Mobilfunkanbieter einen Schufa-Eintrag. Am 27. September 2019 gab das Unternehmen die Löschung in Auftrag. Bis Juni 2021 erfolgte die Löschung jedoch nicht.
- Das Mobilfunkunternehmen klagte am Amtsgericht auf Zahlung seiner vermeintlich ausstehenden Rechnungen. Die Ex-Kundin klagte im Gegenzug auf einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von 6000 Euro aus §82 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- Das Amtsgericht leitete das Verfahren an das Landgericht weiter. Hier bekam das Unternehmen Recht. Die Widerklage der Ex-Kundin wurde abgewiesen.
- Am Oberlandesgericht Koblenz bekam die Verbraucherin Recht. Der Senat stellte fest, dass die Kundin den neu abgeschlossenen Vertrag wirksam widerrufen habe. Daher standen dem Unternehmen keine Ansprüche zu. Damit war auch der Schufa-Eintrag unrechtmäßig. Die Meldung hätte unterbleiben müssen, weil die Forderungen des Unternehmens an die Ex-Kundin strittig waren.
- Das Unternehmen hat aus Sicht des OLG durch die Mitteilung unberechtigter Forderungen an die Schufa gegen die DSGVO verstoßen. Fraglich sei jedoch, ob ein immaterieller Schaden entstanden sei. Letztlich bejahte das Gericht diesen Schaden. Ihre Kreditwürdigkeit sei durch den Eintrag herabgesetzt worden. Eine Kreditvergabe durch ihre Hausbank sei gestoppt worden. Die Klägerin befürchte künftig Schwierigkeiten bei Käufen im Internet gegen Rechnung zu bekommen.
- Die geforderten 6000 Euro Schadensersatz hielt das Gericht jedoch für überzogen. §82 DSGVO enthalte kein Kriterium zur Ermittlung der Anspruchshöhe auf immateriellen Schadensersatz. Andere Gerichte als das OLG Koblenz verhängen bisher drastischere Schadensersatzhöhen. Da die europarechtliche Konkretisierung der Schadenshöhe fehlt, ließ das OLG die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu. Und der will dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegen. Hier werden dann in den nächsten Monaten möglicherweise Konkretisierungen vom EuGH bekannt gegeben werden.
Der Begriff des immateriellen Schadens ist natürlich sehr sperrig. Der Schadensersatz dient aus Sicht des OLG Koblenz auch dazu, die Ziele der DSGVO zu verwirklichen. Im Kern geht es um den Schutz von Verbrauchern bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Um die Höhe zu bestimmen, sind verschiedene Aspekte heranzuziehen. Der Verbraucher ist bestimmten Ängsten und natürlich Stress ausgesetzt, wenn es beispielsweise um einen Schufa-Eintrag geht oder seine persönlichen Daten im Internet für jeden sichtbar abrufbar sind. Das OLG Koblenz brachte auch eine Genugtuungsfunktion ins Spiel. Und letztlich gehe es auch um eine generalpräventive Funktion der Zahlung.
Der vorliegende Fall zeigt aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer deutlich, dass die Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz enorm gestiegen sind. Das gilt für Schufa-Angelegenheit genauso wie auch für Betroffene von Sicherheitslücken in Unternehmen wie jüngst bei Twitter. Die Kanzlei rät Verbrauchern daher zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Schaden durch das Datenleck zu minimieren und Schadensersatz einzuklagen.