Laut Volkswagen muss das Motorsteuergerät neu programmiert werden, da es „während der Regeneration des Dieselpartikelfilters zu erhöhten Stickoxidemissionen kommen kann“. Hierfür stünde ein Softwareupdate bereits, das vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) im November 2018 freigegeben wurde. Der Ad-Blue-Verbrauch könne sich laut Volkswagen nach dem Update erhöhen. Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte, Motorleistung, Geräuschemissionen und Dauerhaltbarkeit des Abgasnachbehandlungssystems würden durch das Update allerdings nicht negativ beeinflusst.
Gerade bei dieser Formulierung wird der leidgeplagte Dieselfahrer stark an die Beteuerungen des VW-Konzerns im Abgasskandal zum Motor EA 189 erinnert. Auch hier wurde ähnliches versprochen. Die Praxis hat gezeigt, dass zahlreiche Kunden nach dem Update Probleme hatten. Die Fahrzeuge liefen deutlich unruhiger, Dieselpartikelfilter verstopften und mussten ausgetauscht werden und der Verbrauch stieg an. Dazu kam der Wertverlust der Fahrzeuge, der von Volkswagen stets bestritten wurde und wird, den Kunden aber am eigenen Leibe erfahren, wenn sie ihre Fahrzeuge veräußern wollen.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bundesweit bereits mehr als 10.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal eingeleitet und mehr als 1000 Urteile zugunsten der Geschädigten erstritten hat, teilt mit: „Es wird hier auf ein altes Muster zurückgegriffen: Ein Softwareupdate soll alle Probleme lösen. Wie die bisherigen Erkenntnisse des Abgasskandals zeigen, ist dies aber nicht der Fall. Die Kunden haben die Wertverluste der Fahrzeuge zu tragen. Und sollte es zu Problemen nach dem Update kommen - wie in der der Vergangenheit so häufig - müssen die Kunden dem Verursacher hinterherlaufen mit ungewissem Ausgang. Es ist diesen Geschädigten daher dringend zu raten, das Update nicht aufspielen zu lassen, sondern sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Rechtsprechung im Abgasskandal ist inzwischen sehr verbraucherfreundlich. Es ist unsere feste Überzeugung, dass auch in diesen Fällen den Geschädigten ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“