Unternehmen müssen Auskunftspflicht zeitnah nachkommen
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie nachlässig Unternehmen mit Anfragen ihrer Mitarbeiter umgehen:
- Der Kläger lag im Streit mit seinem Arbeitgeber und verlangte von ihm Auskunft und Informationen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Erst nach geraumer Zeit kam der Arbeitgeber dem Ersuchen nach – aber mit ungenügendem Ergebnis. Nur Arbeitszeitnachweise bekam der Arbeitnehmer ausgehändigt. Er verklagte das Unternehmen daraufhin auf eine Entschädigung.
- Das Landesarbeitsgericht Hamm sah im Vorgehen des Arbeitgebers einen DSGVO-Verstoß und sprach dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro zu.
- Nach Auffassung des Gerichts ist der Auskunftsanspruch im Beschäftigungsverhältnis weitreichend. Dabei handelt es sich „um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Zur Verarbeitung gehört nach Art. 4 Ziff. 2 DSGVO insbesondere das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung solcher Daten. In einem Arbeitsverhältnis verarbeitet der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Bei diesen Daten kann es sich neben den Kontaktdaten der Person etwa um Informationen über das Bestehen und die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, über die Gewährung von Urlaubsansprüchen oder auch über Leistungs- und Verhaltensdaten handeln. (…)“
- Da der Arbeitgeber einen Großteil der Daten nicht bereitstellte und die Auskunft auch erst verspätet übermittelt, sah das LAG Hamm einen Verstoß gegen Artikel 82 DSGVO.
- Für den Anspruch auf Schadensersatz ist aus Sicht des Gerichts auch kein qualifizierter Verstoß gegen die DSGVO notwendig Für einen Bagatellfall sah das Gericht keinen Anhaltspunkt. Der Begriff des Schadens soll im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes weit und auf eine Weise ausgelegt werden, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht.
- Die Schwere eines Verstoßes und des daraus resultierenden immateriellen Schadens schlägt sich in der Schadenshöhe nieder, die allein im richterlichen Ermessen liegt.
- Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision am 5. Mai 2022 abgelehnt (Az.: 2 AZR 363/21). 1000 Euro Entschädigung hielt das Gericht für angemessen.
Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien
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