Unternehmen müssen Auskunftspflicht zeitnah nachkommen
Unternehmen, Behörden und Arbeitgeber sammeln Daten von Verbrauchern, verarbeiten sie, nutzen sie für ihre Zwecke und verdienen damit oft auch Geld. Allerdings wird mit den personenbezogenen Daten manchmal leichtfertig umgegangen, so dass es zu Verstößen gegen datenschutzrechtliche Normen kommt. Der vorliegende Fall verdeutlicht, wie nachlässig Unternehmen mit Anfragen ihrer Mitarbeiter umgehen:
- Im Verfahren am Landesarbeitsgericht Niedersachsen ging es medienwirksam um die fristlose Kündigung des ehemaligen VW-Chefentwicklers für Diesel-Aggregate im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal des Autokonzerns. Das Gericht bestätigte die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und wies die Berufung von VW zurück. Daneben sprach das Gericht dem VW-Mitarbeiter einen immateriellen Schadenersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in Höhe von 1.250 Euro zu. Der Kläger hatte sich insoweit eine Zahlung in der Größenordnung von 5.000 Euro vorgestellt. VW hatte für das Gericht dem Kläger eine unvollständige und verspätete Auskunft über seine personenbezogenen Daten erteilt.
- Für einen Anspruch nach Art.82 DSGVO ist nach Ansicht des Gerichts jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO einschließlich der Formvorschriften ausreichend.
- Die Auskunftspflicht nach Art.15 Abs.1 DSGVO unterliegt einem weitreichenden Verständnis. Ansonsten ist es der betroffenen Person nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen.
- Soweit die Auskunftspflicht mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter verweigert wird, muss dieses Interesse dargelegt werden. Eine bloße Behauptung genügt nicht.
- Durch die inhaltlich unzureichende und verspätete Auskunft ist bei dem Kläger ein Kontrollverlust eingetreten und ihm wird die Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unmöglich gemacht oder erschwert.
- Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der DSGVO zum Durchbruch zu verhelfen.
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht muss über den Fall entscheiden.