Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW fehlerhaft
Als zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbständige in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Corona-Soforthilfen erhielten auch die Kläger aus den drei repräsentativ verhandelten Fällen am Verwaltungsgericht Düsseldorf. In Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl gab es für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Freiberufler und Solo-Selbstständige 9000, 15.000 oder 25.000 Euro. Nach einer später veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie forderte das Land die Empfänger dazu auf, Einnahmen und Ausgaben mitzuteilen. Mit Hilfe dieser Angaben berechneten Behörden einen „Liquiditätsengpass“. Nur in Höhe dieses Engpasses sollten die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach Auffassung des Landes behalten dürfen. Die übrigen Mittel forderte das Land zurück. Dagegen klagen mittlerweile tausende in NRW
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kritisierte die Vorgehensweise der Verwaltung in folgenden Punkten:
- Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants, die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid und ein auf Fortbildungsangebote spezialisierter Steuerberater aus Düsseldorf hatten in der Corona-Pandemie Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Sie alle bekamen Soforthilfen in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. In einem Schlussbescheid forderte die Bezirksregierung jeweils rund 7.000 Euro zurück. Dagegen wehrten sich die Betroffenen mit ihren nun in erster Instanz erfolgreichen Klagen.
- Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt. Es kritisierte vor allem, dass die Förderpraxis des Landes zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide und bei den anschließenden Schlussbescheiden nicht miteinander übereinstimmten. Im Bewilligungsverfahren konnten die Antragssteller davon ausgehen, dass sie die Corona-Soforthilfe für die Umsatzeinbußen erhielten und die Hilfe nicht mehr zurückzahlen mussten. Im Schlussbescheid erfand die Behörde den Liquiditätsengpass. Nur der Verlust sollte ausgeglichen werden und nicht die Umsatzeinbußen.
- Das Gericht betonte, dass die Antragsformulare und die Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert worden sind. "Unklarheiten gehen immer zu Lasten der Behörden, nicht der Empfänger", so die Vorsitzende Richterin.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
90.000 Betriebe sind in Baden-Württemberg von Rückforderungen betroffen
Auch in Baden-Württemberg müssen Unternehmen über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben. Fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen müssen laut Medienberichten diese ganz oder in Teilen zurückzahlen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen. Auch hier geht es um Existenzen von Unternehmen.
Unsere Kanzlei rät Betroffenen zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
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