Was sagen die Gerichte zu einem sofortigen Vertragsrücktritt ohne vorherige Nachbesserung?
Die rechtliche Frage, ob ein Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten ohne vorher nachbessern zu müssen, ist im Gesetz und in der Rechtsprechung bereits behandelt. Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 182/08 zu dieser Fragestellung folgendes:
„Bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis hineinbringt, dass dem vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, namentlich wenn dieses Verhalten eine zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende geschäftliche Unzuverlässigkeit des Vertragspartners erkennen lässt. Insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getäuscht hat, nimmt der Bundesgerichtshof regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Käufers an, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen, und versagt dem Verkäufer deshalb gemäß § 440, § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbesserung zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder Rücktrittsrechts des Käufers.“
Und im Fall VW?
Diese Rechtsprechung ist auf die VW-Geschädigten übertragbar. Zwar war meist nicht VW selbst Verkäufer, sondern ein VW Händler, jedoch bietet faktisch VW und nicht die Händler die Nachbesserung an. Außerdem sind die Vertragshändler sehr eng mit VW verbunden. VW hat manipuliert und Experten vermuten durch die Nachbesserung Nachteile wie z.B. einen höheren Verbrauch, eine geringere Leistung oder eine schnellere Verschmutzung des Rußpartikelfilters, was zu Reparaturkosten von ca. € 2.500.- bis € 3.000.- führen würde. VW hat bis heute die Geschädigten nicht darüber aufgeklärt, ob diese Nachteile eintreten werden. Es leuchtet daher ein, dass die Geschädigten unter diesen Voraussetzungen die Nachbesserung nicht hinnehmen müssen, sondern sofort zurücktreten können. Niemand kann verlangen, dass die Geschädigten VW weiter vertrauen müssen. Auch von VW selbst können die VW Geschädigten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung die Rücknahme des PKW verlangen. Das OLG Hamm, das OLG München und das OLG Saarbrücken haben über derartige Rücknahmen bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bereits entschieden (Hamm NJW 97, 2121; OLG München DAR 99, 506; OLG Saarbrücken MDR 2000, 1010). Gegenüber VW können nach dem BGH sogar Zinsen in Höhe von 4% seit Überweisung des Kaufpreises verlangt werden.
VW Geschädigte sollten deshalb nicht abwarten, sondern handeln, wenn sie die Risiken der Nachbesserung nicht eingehen wollen und VW nicht mehr vertrauen. Weitere Informationen rund um die Rechte von direkt vom Abgasskandal betroffenen Auto-Käufern befinden sich auf der Internetseite www.vw-schaden.de