Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH war diese Kehrwende längst überfällig. In den teilweise beleidigt klingenden Formulierungen des Gerichts lässt sich erkennen, wie schwer es dem Hausgericht von VW gefallen ist, sich dem BGH faktisch zu beugen. Die Verbraucher-Kanzlei gehört zu den führenden im Diesel-Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und Rechtsgeschichte geschrieben.
LG Brauschweig muss sich im Dieselskandal BGH beugen
"Die Entscheidung [des BGH] erscheint teilweise überraschend, ergänzungsbedürftig, ja einmal sogar fragwürdig [...]“, argumentiert der Einzelrichter am Landgericht Braunschweig und setzt sich mit dem VW-Urteil kritisch auseinander. Letztlich kommt er zum Schluss: „Aber: Trotz aller aufgeführten Punkte erscheint die vom BGH vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis nicht unvertretbar. Vor diesem Hintergrund wird der Unterzeichner seine bisherige Rechtsauffassung aufgeben." Mit diesen Sätzen kapituliert das Landgericht Braunschweig in Person eines Einzelrichters vor dem ersten Beschluss des Bundesgerichtshofs im Diesel-Abgasskandal der Volkswagen AG und beugt sich dem verbraucherfreundlichen Tenor des Urteils.
Am 25. Mai 2020 war VW am BGH wegen vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns verurteilt worden. Der Autobauer muss ein Diesel-Fahrzeug zurücknehmen und dem Verbraucher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückbezahlen. Mit dem Beschluss aus Braunschweig ist somit eine der letzten Bastionen von VW gefallen, die im Abgasskandal keinen Betrug sahen. Besonders muss es dem Gericht missfallen haben, dass in dem BGH-Beschluss die Argumente aus Braunschweig mit keiner Silbe erwähnt worden waren. Für so unrelevant fanden die obersten Richter die Ausführungen aus Braunschweig. Klar, dass der Einzelrichter auch Kritik an den Ausführungen des BGH übte.
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer rät geschädigten VW-Kunden zur Klage
Die verbraucherfreundliche Wende in der Rechtsprechung rund um den Diesel-Abgasskandal, die in dem ersten BGH-Urteil mündete, hatte mit einem sogenannten Hinweisbeschluss des BGH am 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) begonnen. Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgasreinigung wurden darin als mangelhaft bezeichnet. Mittlerweile sprechen sich 21 von 24 Oberlandesgerichten und 99 von 115 Landgerichten für eine Haftung des VW-Konzerns aus. Braunschweig hatte sich bisher pro VW aufgestellt, Nürnberg und Rostock sich noch nicht geäußert. Gerade vor dieser verbraucherfreundlichen Entwicklung rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betroffenen VW-Kunden zur anwaltlichen Beratung, um ihre Rechte gegen den Autobauer durchzusetzen.
Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die VW AG einigt. Tausende positive Urteile und Vergleiche konnte die Verbraucher-Kanzlei bereits für ihre Mandanten erzielen. Nach dem ersten BGH-Urteil sind vor allem Einzelklagen für Teilnehmer der Musterfeststellungsklage interessant, die den VW-Vergleich nicht angenommen und ihre Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 vor dem Beginn des Dieselskandals erworben haben.
Das erste BGH-Urteil: VW haftet wegen sittenwidriger Schädigung
Im fünften Jahr des Diesel-Abgasskandals hat am 25. Mai 2020 der Bundesgerichtshof erstmals im Fall VW Recht gesprochen. Die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer fasst die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Urteil zusammen:
- Das Gericht sieht in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. VW hat die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr in Millionen von Fällen vermissen lassen. Das sittenwidrige Verhalten führt der BGH auf die grundlegende strategische Entscheidung von VW zurück, aus Gewinninteresse systematisch, langjährig und in sehr hoher Stückzahl Fahrzeuge mit illegaler Abschalteinrichtung zu verkaufen und dabei das Kraftfahrzeug-Bundesamt vorsätzlich zu täuschen.
- Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
- Der Senat beschäftigte sich auch intensiv mit der Frage, warum trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dem Verbraucher ein Vermögensschaden entstanden ist. Maßgeblich für den Senat war, dass der Käufer durch den Vertragsschluss eine Leistung erhalten hat, die für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Denn der versteckte Sachmangel des Autos hätte zu einer Betriebsbeschränkung oder sogar -untersagung führen können. Hätte er von diesem Umstand gewusst, wäre der Vertrag nie zustande gekommen.
- Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, weil es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugte beim BGH nicht.
- VW muss sich das Handeln leitender Angestellter - auch wenn diese nicht im Vorstand sind - zurechnen lassen.
- Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt.
- Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung für die Verwendung des Fahrzeuges abziehen lassen. In der Regel geschieht das dadurch, dass die während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometer ins Verhältnis gesetzt werden zu der zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. An dieser Regelung rüttelte der BGH nicht. VW kommt das Nutzungsentgelt zur Minimierung des Schadensersatzes zugute. Der Senat befürchtete letztlich bei einem grundsätzlichen Ausschluss des Vorteilsausgleichs, dass der Ersatzanspruch in die Nähe eines Strafschadensersatzes gerückt würde. Und dieser Ersatz findet sich im deutschen Recht nicht.
- Interessant sind auch die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast, wie der juristische Online-Dienst rsw.beck-aktuell zusammenfasst. Dabei ging es im VW-Verfahren um die Zurechnung des Verhaltens ehemaliger leitender Mitarbeiter und Vorstände von VW. Der Kläger hatte dafür hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen; Volkswagen hatte die vom Kläger erläuterten Anhaltspunkte mit der Begründung bestritten, es lägen keine Erkenntnisse vor. Für den BGH genügten diese Argumente nicht. Vielmehr hätte VW hier die internen Vorgänge weiter aufklären und diese Erkenntnisse vortragen müssen. Dies sei, anders als von dem Autokonzern kritisiert, auch kein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Die sekundäre Darlegungslast gehe zwangsläufig damit einher, dass die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können, so der Senat. Das sei im Hinblick auf eine faire Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten hinzunehmen. Gerade im Diesel-Abgasskandal von Daimler wird dieser Zusammenhang noch Bedeutung erlangen – mehr dazu hier.
- Am 21. und 28. Juli 2020 stehen vier weitere mündliche Verhandlungen in VW-Verfahren vor dem BGH an. Da geht es dann um Zinszahlung ab dem Kaufdatum, den Kauf eines Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals und der Frage, ob das Software-Update für den VW-Motor EA 189 den Schaden des Käufers behoben hat oder nicht. Und auch die Frage, wann der Abgasskandal beim EA 189 verjährt ist, steht dabei auf der Tagesordnung.
Vor dem Hintergrund des verbraucherfreundlichen BGH-Urteils vom 25. Mai 2020 wird klar, warum sich VW schnell mit weiteren klagenden Kunden vergleichen möchte. Letztlich geht es nur darum, den finanziellen Schaden für den Konzern so gering wie möglich zu halten – auf Kosten der Verbraucher. Deshalb rät die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer zum Klage-Weg. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich individuell prüfen, wie die Verbraucher gegenüber VW zu ihrem Recht kommen.