Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 684837

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr, Deutschland http://www.dr-stoll-kollegen.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Ralf Stoll +49 7821 9237680

VW Skandal - brisanter Hinweis des OLG Stuttgart zur Nachlieferung eines aktuellen Serienmodells

(lifePR) (Lahr, )
Erneut ist es im VW Abgasskandal zu einer Urteilsflut in Nachlieferungsfällen gekommen. Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich in einem Verfahren positiv zur einer Nachlieferung geäußert. In allen Fällen verlangten die von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Geschädigten die Neulieferung eines nicht manipulierten Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des VW-Konzerns gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeuges, ohne für dessen Nutzung eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen.

In allen Fällen verlangten die von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertretenen Geschädigten die Neulieferung eines nicht manipulierten Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des VW-Konzerns gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeuges, ohne für dessen Nutzung eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen. Diese Geschädigten haben von einem Händler oder von der Volkswagen AG einen Neuwagen gekauft, der mit der Manipulationssoftware versehen ist. Immer mehr Gerichte geben er diesen Klagen statt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat zwischenzeitlich zahlreiche Urteile auf Neulieferung gegen verschiedene Händler erstritten.

Nunmehr haben sich erstmals Oberlandesgerichte positiv in Berufungsverfahren in Nachlieferungsfällen geäußert.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 54/17, welches über eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden hat, Zweifel an dem Update von VW kundgetan. In dem dortigen Verfahren geht es um die Nachlieferung eines Audi Q5.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht München, 8 U 1710/17 hat das Oberlandesgericht München ebenfalls Zweifel an dem Update von VW kundgetan. Dort geht es um die Nachlieferung eines Audi A3.

Auch das Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 133/17 hat sich positiv in einem Nachlieferungsfall geäußert. Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage gegen den Händler noch abgewiesen mit der Begründung, dass die Neulieferung eines aktuellen Serienmodells nicht verlangt werden kann, weil es zu große Unterschiede im Vergleich zum bestellten Modell aufweise. Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart könne deshalb im Abgasskandal die Nachlieferung des aktuellen Modells nicht verlangt werden. Dagegen ging der Kläger in die Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Oberlandesgericht Stuttgart erteilte nunmehr einen Hinweis mit dem folgenden Wortlaut und schlug vor, in Vergleichsverhandlungen einzutreten:

"Es erscheint zweifelhaft, ob die Annahme des Landgerichts, eine Nachlieferung sei unmöglich, tragfähig begründet ist. Nach dem beiderseitigen Sachvortrag und den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich infolge einer Änderung der Motorisierung beim Modell Yeti Abweichungen in der Ausstattung nur insofern. als nach den Änderungen ab Juni 2015 der 2,0 I-Motor mit 1968 ccm nunmehr nur noch in einer Leistungsstufe mit 110 kw (150 PS) angeboten wird, Diese Änderung wurde von Herrn Nlemeyer von Skoda Deutschland in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht als "Facelifting" bezeichnet. Sie nach seinen Angaben - was zwangsläufig ist - Folgewirkungen für die Parameter Höchstgeschwindigkeit, Verbrauch, Gewicht, Beschleunigung. Damit zusammen hängen wohl auch die günstigeren Emissionswerte mit der Folge einer Einstufung in Euro 6. Im Tatsächlichen ist dies unstreitig (vgl. auch Protokoll des Landgerichts S. 19.05.2017, S. 5). Nach vorläufiger Einschätzung des Senats handelt es sich hier bel der Leistungsänderung um 10 PS gegenüber dem gekauften Fahrzeug mit entsprechenden Auswirkungen auf die genannten Werte nicht um mehrfache Unterschiede in der Fahrzeugausstattung, sondern um eine einheitliche Veränderung, die nicht so gravierend sein dürfte, dass damit schon eine Gattungsänderung verbunden ist."

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Aachen, 12 U 106/17 hat das Landgericht Aachen einen Händler dazu verurteilt, einen VW Tiguan aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern gegen Rückgabe des manipulierten Tiguan, ohne dass eine Nutzungsentschädigung bezahlt werden muss.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Regensburg, 4 O 406/16 hat das Landgericht Regensburg einen Händler dazu verurteilt, einen Audi Q5 aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern gegen Rückgabe des manipulierten Audi Q5, ohne dass eine Nutzungsentschädigung bezahlt werden muss.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg, 4 O 398/16 wurde ein Händler dazu verurteilt, einem Geschädigten einen neuen Audi Q3 aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern gegen Rückgabe des manipulierten Audi Q3, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg, 4 O 138/17 hat das Landgericht Arnsberg einen Händler dazu verurteilt, einen VW Sharan aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern gegen Rückgabe des manipulierten VW Sharan und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg, 12 O 2076/17 wurde ein Händler dazu verurteilt, einen Audi A4 aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern gegen Rückgabe des manipulierten Audi A4, ohne dass eine Nutzungsentschädigung bezahlt werden muss.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Ulm, 2 O 182/17 wurde ein Händler dazu verurteilt, einen VW Passat aus der aktuellen Serienproduktion nachzuliefern gegen Rückgabe des manipulierten Passat ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

Zahlreiche weitere Urteile auf Nachlieferung wurden durch die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstritten. Dies ist besonders erfreulich, weil diese Urteile sehr verbraucherfreundlich sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass ein Verbraucher, wenn er Nachlieferung verlangen kann, das alte Fahrzeug zurückgeben muss, dafür jedoch keine Nutzungsentschädigung zu bezahlen hat. Dies ist für den VW-Konzerns und für die Händler besonders brisant, weil sie an die Kläger dann ein neues Fahrzeug liefern müssen und lediglich ein gebrauchtes Fahrzeug zurückerhalten.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll teilte dazu mit: "Soweit ersichtlich sind wir bisher die einzige Kanzlei bundesweit, die derartige Urteile erstritten hat. Immer mehr Gerichte, nunmehr auch erste Oberlandesgerichte, stimmen unserer Auffassung zu. Die Gerichte scheinen immer mehr zu erkennen, dass die Fahrzeuge, die manipuliert wurden, mangelhaft sind und die Kläger deshalb einen Neuwagen verlangen können. Es ist jedoch Eile geboten, weil diese Ansprüche voraussichtlich Ende 2017 endgültig verjähren werden."
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.