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VW Skandal - Landgericht Freiburg verurteilt VW zu Schadensersatz und Händler zur Rücknahme eines VW Passat

(lifePR) (Lahr, )
Zwei Passat-Käufer dürfen ihren vom Abgasskandal betroffenen Kombi an einen Autohändler aus dem Freiburger Umland zurückgeben. Dies entschied das Landgericht Freiburg Ende August 2017 (Urteil vom 25.08.2017, Aktenzeichen: 2 O 317/16, nicht rechtskräftig). Der Händler muss auch 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten tragen. Das Gericht stützte die Entscheidung auch darauf, dass die Kläger keine Frist für eine Nachbesserung hätten setzen müssen. Dies sei ihnen nicht zumutbar gewesen.

Dies begründete das Gericht u.a. wie folgend:

„Es ist gerichtsbekannt, dass die Folgewirkungen des sogenannten VW-Diesel-/Abgasskandals in ihrem Umfang nicht absehbar sind, insbesondere, welche Auswirkungen das Aufspielen eines Softwareupdates auf die Leistungsfähigkeit des Motors, den Benzinverbrauch oder den Wiederverkaufswert tatsächlich hat. Fest steht wohl, dass das Aufspielen des Software-Updates zwar den Stickoxidausstoß vermindert, aber immer noch die zulässigen Grenzwerte im realen Fahrbetrieb überschreitet.“

Ähnliche Zweifel an der Wirksamkeit des Updates – wenn auch mit ungleich drastischeren Worten – hatte unlängst das Landgericht Heilbronn geäußert. Das Landgericht Freiburg zog daraus den Schluss, dass der Händler, der ja auf die von VW angebotenen Softwarelösungen zurückgreifen muss, daher keine zumutbare Nachbesserung anbieten könne. In einem Nachsatz hält das Gericht noch fest, dass VW „jegliche Erklärung schuldig geblieben ist, warum nicht schon in der Vergangenheit eine Software entwickelt worden ist, die die Voraussetzungen der Euronorm 5 erfüllt“.

Das Urteil zeigt, dass etliche Gerichte im Gegensatz zu so manchem Politiker in Wahlkampfzeiten von dem Softwareupdate nicht überzeugt sind und den Klagen der geschädigten Autokäufer stattgeben. Die Kläger dürfen den Passat zurückgeben und erhalten im Gegenzug den Kaufpreis zurück. Von den Kaufpreis müssen sie sich allerdings eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abziehen lassen. Das Landgericht legte eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde.

Die ebenfalls mitverklagte Volkswagen AG wurde nur teilweise verurteilt. Das Landgericht stufte den gestellten Antrag auf Feststellung zum Schadensersatz als unzulässig ein. Diese umstrittene Rechtsfrage wurde von anderen Gerichten auch schon anders entschieden. Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zum Beispiel im Urteil vom 07.08.2017 (Aktenzeichen 13 O 30/17, nicht rechtskräftig), dass eine solcher Antrag zulässig und auch begründet sei. Ebenso entschied das Landgericht Offenburg, 6 O 119/16. Das Landgericht Freiburg führt aus:

"Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 zumindest nach 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB zu.

1. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der manipulierten Software hat die Beklagte zu 2 die Klägerin vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt.

Die Beklagte zu 2 hat in groß angelegtem Stil die beschriebene manipulierte Software in tausende von Dieselfahrzeugen eingebaut. Dabei steht nicht nur ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der Verordnung (EU) 715/2007 im Vordergrund der Betrachtung, sondern eine bewusste Täuschung des Verbrauchers durch Verschleiern der tatsächlichen Umstände aus reinen Profitinteressen, die letztlich den so genannten Diesel-Abgasskandal in ungeahntem Ausmaß ausgelöst hat. Ein derartiges planmäßig betrügerisches Verhalten der Beklagten zu 2 kann nur als sittenwidrig angesehen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 611, 612). In der Öffentlichkeit würde es niemand verstehen, wenn mit der Begründung, über die streitgegenständliche Software bestehe keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Fahrzeugkäufer, die Sittenwidrigkeit eines Verschweigens in Abrede gestellt wird ( so aber LG Braunschweig, Urteil vom 16.06.2017,11 03705/16, juris Rdnr. 70).

Die Beklagte handelte mit Schädigungsvorsatz.

Es ist zwar richtig, das die Haftung juristischer Personen aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB -hier der Vorstand der Beklagten zu 2- den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall allerdings finden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast -entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2- Anwendung. Diese besagen, dass derjenige sich substantiiert zu Umständen äußern muss, die sich in seiner Sphäre und in seinem Einflussbereich abgespielt haben und in die der Geschädigte keinen Einblick hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. Die streitgegenständliche Software wurde von Ingenieuren der Beklagten zu 2 in die Dieselfahrzeuge eingebaut. Es ist deshalb nicht zu viel verlangt - und insoweit ist die Beklagte zu 2 ihrer Aufklärungspflicht bis heute noch nicht in vollem Umfang nachgekommen, von der Beklagten nähere Angaben dazu zu erhalten, wer die Entwicklung und den Einbau der streitgegenständlichen Software angeordnet hat und wie der Einbau ohne Kenntnis des Vorstands vorgenommen werden konnte (vgl. LG Arnsberg, a.a.O., Rdnr. 48 m.w.N.; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, juris Rdnr. 23). Hierzu fehlt substantiierter Vortag der Beklagten zu 2, so dass entsprechend dem schlüssigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis des damaligen Vorstands im Zeitpunkt des Kaufabschlusses von der Kenntnis des Vorstand vom manipulierten Softwareeinbau ausgegangen werden muss."

Kostenfreie Beratung unter:

www.vw-schaden.de

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