In dem Fall des OLG Celle ging es darum, dass ein Käufer erst im Jahre 2016 nach Aufdeckung des Abgasskandals das Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler erworben hat. In diesem Fall sieht das Oberlandesgericht keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr. Anderes soll jedoch offensichtlich gelten, wenn das Fahrzeug vor der Aufdeckung des Skandals Ende 2015 erworben wurde. Betrachtet man sich das Urteil genauer, finden sich dort die folgenden Ausführungen:
„Nach der gegenläufigen Auffassung, die u.a. von dem OLG Karlsruhe (Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18) und von dem OLG Köln (Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18; Beschluss vom 1. März 2019, 16 U 146/18), aber auch in der Instanzrechtsprechung im hiesigen Bezirk (etwa LG Hildesheim, Urteile vom 18. Dezember 2018, 3 O 66/18 und 3 O 97/18; LG Hildesheim, Urteil vom 12. Dezember 2018, 2 O 360/17; LG Lüneburg, Urteil vom 28. September 2018, 9 O 52/18 sowie Urteil vom 30. Oktober 2018, 9 O 94/18; LG Stade, Urteil vom 9. Januar 2019, 5 O 95/18 sowie Urteil vom 20. Februar 2019, 5 O 137/18) vertreten wird, kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegenüber der Beklagten in Betracht. Dies wird damit begründet, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA 189 unter bewusster Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Denn mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden Motoren sei konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig sei, was wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung nicht der Fall sei. Diese damit einhergehende Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge sei unter den gegebenen Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden, Kunden und Händlern) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen sei, auch unter den Schutzzweck der Norm falle. Denn die Käufer seien über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die uneingeschränkte nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch unmittelbar in ihren Rechtskreisen eingegriffen worden sei (vgl. im einzelnen OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 5 – 41 bei juris).
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c) Aber auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Auffassung, der der Senat nach vorläufiger Prüfung grundsätzlich zuneigt, (…)"
Das Oberlandesgericht Celle setzt sich folglich mit den verschiedenen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte auseinander. Dabei teilt es unmissverständlich mit, dass es sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Köln zuneigt, wenn es um einen Kauf vor der Aufdeckung des Skandals geht. Das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Karlsruhe sehen in dem Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, weshalb den Geschädigten Schadensersatzansprüche zustehen. Das Oberlandesgericht Celle äußert deshalb in seinem Urteil deutlich, dass es voraussichtlich ebenfalls einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten sieht und die Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig ablehnt.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt dazu mit: „Damit scheint sich auch das Oberlandesgericht Celle Niedersachsen positioniert zu haben. Es ist zu erwarten, dass ebenfalls eine Verurteilung der Volkswagen AG erfolgt, wenn das Gericht darüber zu entscheiden hat. Damit positionieren sich immer mehr Oberlandesgerichte zugunsten der Geschädigten.“