Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10.10.16, 3 O 709/16. Das Landgericht Traunstein hatte eine Rücktrittsklage gegen einen Händler abgewiesen und insbesondere mitgeteilt, dass dahinstehen könne, ob ein Mangel an dem Fahrzeug vorliegt. In jedem Fall sei ein Rücktritt nicht gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Der Verhandlungstermin war auf den 22.03.2017 bestimmt. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 8.3.2017 angekündigt hat, das Fahrzeug zurückzunehmen und die Finanzierung bei der Bank abzulösen. Die bisher vom Kläger bezahlten Finanzierungsraten würden inklusive Zinsen erstattet, von dem sich daraus errechnenden Betrag würden 2.000 € abgezogen. Unstreitig wies das Fahrzeug bereits am 06.09.2016 einen Kilometerstand von 80.162 km auf.
Nachdem der Händler mehr gezahlt hatte an den Kläger, als dieser mit seiner Klage verlangte (der Kläger wollte 6,3 Cent je Kilometer Nutzung bezahlen), war einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht München in der Hauptsache durch Urteil der Boden entzogen. Es musste nur noch über die Kosten entschieden werden. Genau dies tat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss.
Das Oberlandesgericht München teilte wörtlich mit:
"Unabhängig davon entspricht hier es hier der Billigkeit im Sinne von § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf zu erlegen, da nach derzeitiger Aktenlage auch nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre. Zum einen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen - niedrigeren - Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist."
Das Oberlandesgericht teilt daher unmissverständlich mit, dass es die Klageabweisung durch das Landgericht Traunstein nicht akzeptiert und den Händler verurteilt hätte. Das Oberlandesgericht teilt außerdem mit, dass der Händler sich im Rahmen der Nachbesserung das Verhalten des VW Konzerns zurechnen lassen müsse. Dies hat nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die ca. 35.000 Geschädigte berät und vertritt, weitreichende Folgen. Nach dem BGH, Urteil vom 9. Januar 2008, VIII ZR 210/06 muss sich ein Käufer eines Fahrzeugs nicht auf eine Nachbesserung einlassen, die von demjenigen angeboten wird, der arglistig getäuscht hat. In einem solchen Fall kann ein Käufer nicht auf eine Nachbesserung verwiesen werden. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH muss sich daher kein Käufer eines Fahrzeugs auf die von VW angebotene Nachbesserung verweisen lassen, sondern kann direkt vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer Zurechnung verlängert sich die Verjährungsfrist außerdem bis Ende 2018.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll teilt mit: „Der Beschluss des Oberlandesgerichts München ist ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung. Nachdem in den letzten Wochen zahlreiche Urteile gegen VW direkt und gegen Händler ergangen sind, hat nunmehr auch ein Obergericht erstmals klar Stellung bezogen in einer Hauptsache. Geschädigte haben es jetzt leichter, Ihre Ansprüche weiter durchzusetzen. Geschädigte sollten jetzt schnell handeln, da zumindest die Ansprüche gegen die Händler Ende 2017 zu verjähren drohen."
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