Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hält daher Klagen weiter für aussichtsreich. Beim Restschadensersatzanspruch tritt die Verjährung zehn Jahre ab Kauf ein. Dr. Stoll & Sauer empfiehlt Verbrauchern den kanzleieigenen kostenlosen Online-Check zur Beratung. Die Kanzlei gehört zu den führenden im Abgasskandal. Die Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der VW-Musterfeststellungsklage vertreten und mit dem Abschluss des Verfahrens Rechtsgeschichte geschrieben.
Im Abgasskandal von VW ist noch lange nichts verjährt
Was sich schon seit Monaten angekündigt hat, ist nun erstmals am Landgericht Karlsruhe eingetreten: VW ist im Diesel-Abgasskandal trotz bereits eingetretener Verjährung verurteil worden (Az. 4 O 195/20). Gerichte in Kiel, Magdeburg, Marburg und Trier hatten in diesem Jahr eine Verurteilung nach §852 BGB von VW in Aussicht gestellt, obwohl die Ansprüche auf Schadensersatz nach §195, 199 BGB bereits verjährt sein dürften. Zum Beispiel stellte das Landgericht Trier in einer Verfügung vom 8. Oktober 2020 fest, dass nach §852 BGB ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz bestehen könnte (Az. 5 O 173/20). Der verjährt erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die das Verfahren in Trier führte, weist seit Monaten darauf hin, dass im VW-Skandal noch nichts verjährt ist.
Jetzt hat das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil Fakten geschaffen. Das Gericht erkannte den Anspruch auf Schadensersatz des klagenden VW-Kunden an. VW hat nach §826 BGB vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Allerdings sah das Gericht bereits die Verjährung nach §195, 199 BGB eingetreten. Die Klage war Anfang 2020 eingereicht worden und der VW-Skandal 2015 publik geworden. Nach Ansicht des Gerichts waren die VW-Fälle Ende 2019 bereits verjährt. Doch das Gericht erkannte den sogenannten Restschadensersatzanspruch nach §852 BGB an. Der Geschädigte kann vom Schädiger, das zurückverlangen, was der durch sein sittenwidriges Verhalten finanziell erschlichen hat. Wie das im konkreten Fall von Karlsruhe berechnet wird, ließ das Gericht offen.
Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer ein großartiges Urteil. Wer trickst und täuscht muss im deutschen Rechtssystem nicht hoffen, billig mittels Verjährung davonzukommen. Die Kanzlei rät den betroffenen Verbrauchern dazu, sich anwaltlich beraten zu lassen. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden. Die Fälle werden individuell geprüft, ehe man sich auf ein gemeinsames Vorgehen gegen den Autobauer einigt.
Bundesgerichtshof verhandelt am 14. Dezember 2020 Verjährung
Der Bundesgerichtshof (BGH) will in einem weiteren VW-Verfahren am 14. Dezember 2020 die Frage klären, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen die VW AG mit Ende des Jahres 2015 startete. Sieht der BGH das so, wären die Ansprüche mit Beginn des Jahres 2019 verjährt. Insgesamt hat sich das Jahr 2020 im Diesel-Abgasskandal für Verbraucher positiv entwickelt. Am 25. Mai 2020 verurteilte der Bundesgerichtshof VW wegen arglistiger und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB. Und selbst VW hat eingesehen, dass letztlich im Abgasskandal noch nichts verjährt ist. In einem Verfahren vor dem Landgericht Kiel stellte die 17. Zivilkammer eine Verurteilung von VW nach §852 BGB in Aussicht, obwohl die Klage erst 2020 eingereicht worden war. Im Originaltext liest sich das folgendermaßen:
„(…) Insoweit kommt aber in Betracht, dass dem Kläger ein sogenannter Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Denn er hat hier ein Neufahrzeug von einem Vertragshändler der Beklagten erworben. Insofern ist davon auszugehen, dass (…) die Beklagte jedenfalls einen Teil des Kaufpreises im Sinne von § 852 BGB erlangt hat. Von dem Kaufpreis wäre insoweit die Händlermarge abzuziehen. Insoweit dürfte der Beklagten eine sekundäre Darlegungslast zur Höhe der Händlermarge obliegen.“
Die VW-Anwälte äußerten sich aufgrund dieses Hinweises wenig später: „(…) und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen.“
Für die Verbraucher-Kanzlei Dr. Stoll & Sauer wird mit diesen Zeilen die Ansicht bestätigt, dass selbst fünf Jahre nach Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals nichts verjährt ist. Schon seit Jahren argumentiert die Kanzlei, dass §852 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Kaufdatum vorsieht und diese Regelung auch für den Diesel-Abgasskandal gilt. VW wird für die vom BGH festgestellte Schädigung der VW-Kunden nicht so leicht und schnell davonkommen. Wer sittenwidrig täuscht und trickst, darf sich keine Hoffnungen machen, dass seine Tat nach der üblichen Verjährung von drei Jahren in Vergessenheit gerät. §852 BGB bietet mit dem Restschadensersatzanspruch Verbrauchern die Möglichkeit, selbst bei verjährten Schadensersatzansprüchen nach §195, 199 BGB finanziell von VW entschädigt zu werden. Dr. Stoll und Sauer rät daher allen betroffenen VW-Kunden, die noch nicht geklagt haben und bei der Musterfeststellungsklage nicht teilgenommen oder leer ausgegangen sind, schnell den Klageweg gegen den Autobauer einzuschlagen. Im kostenfreien Online-Check bietet die hochspezialisierte Kanzlei eine Erstberatung an. Gemeinsam werden dabei die Möglichkeiten aufgezeigt und besprochen.
852 BGB lässt VW im Abgasskandal nicht aus der Verantwortung
Was bedeutet dieser Restschadensersatzanspruch in der Praxis. Gerichte in Marburg, Magdeburg, Kiel und Trier haben eine Verurteilung von VW nach §852 BGB bereits angekündigt oder ziehen es in Betracht. Das Landgericht Karlsruhe hat jetzt VW verurteilt.
- Die Ansprüche auf eine Geldzahlung können laut 852 BGB frühestens nach zehn Jahren verjähren. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Restschadensersatzanspruch. Wer sich beispielsweise sittenwidrig einen finanziellen Vorteil verschafft hat, muss diesen Vorteil wieder zurückgeben.
- Im BGB liest sich 852 dann wörtlich folgendermaßen:
„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an […].“ - Auf die Seite der Verbraucher hat sich bei diesem Thema auch die Juraprofessorin Susanne Augenhofer in einem Aufsatz der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR 2019/3, 83, 86) Voraussetzung, dass § 852 BGB greift, ist das Vorliegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs, so Augenhofer. Der Bundesgerichtshof hat im ersten VW-Urteil am 25. Mai 2020 diesen Anspruch deutlich festgestellt.
- Für die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer ist daher klar, dass im Falle einer möglichen Verjährung von VW-Fällen § 852 BGB greift, und VW den durch die Manipulation erlangten finanziellen Vorteil dem Verbraucher zurückgeben muss. Wer beispielsweise seinen Diesel 2013 erworben hat, kann bis 2023 Ersatzansprüche gegen VW geltend machen.
- Doch wie könnte der Ersatzanspruch berechnet werden? „Der Anspruch“, schreibt wieder Augenhofer in der Zeitschrift VuR, „würde im VW-Fall den Betrag, den das Unternehmen auf Kosten der Verbraucher erlangt hat, also den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, umfassen. Zu dem durch die unerlaubte Handlung erlangten Vorteil gehören gem. § 818 Abs. 1 BGB auch die durch die Nutzung des Kapitals erlangten tatsächlichen Zinsen. Nach § 852 Satz 2 BGB verjährt der Restschadensersatzanspruch innerhalb von zehn Jahren von seiner Entstehung an (…). Für den VW-Fall bedeutet dies, dass der Anspruch zum Zeitpunkt des Erwerbs des betreffenden Fahrzeugs entstanden ist.“ Das Landgericht Kiel hat sich offensichtlich dieser Vorgehensweise angeschlossen und zieht eine Verurteilung in Betracht, wonach vom zu erstattenden Kaufpreis die Händlermarge abgezogen werden müsse.