Beim Widerspruch gegen Rückforderungsbescheid Form und Frist beachten
Zu Beginn der Corona-Pandemie im Jahr 2020 rief der Staat unbürokratisch die Corona-Soforthilfe ins Leben. Die Anträge dazu wurden nicht im Detail überprüft, das Geld ausbezahlt. Viele Empfänger gingen davon aus, dass sie die Hilfe nicht mehr zurückzahlen müssen. Jetzt sieht die Situation anders aus. Behördlich wird nachgeprüft, ob die Empfänger die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erhalten haben. Was gilt es jetzt für Empfänger der Hilfe zu beachten?
- Die Corona-Soforthilfe war als Zuschuss gedacht und ist nicht rückzahlungspflichtig, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich Unternehmen und Soloselbstständige befanden, mussten sich in Form eines Liquiditätsengpasses auf die Pandemie beziehen. Die geförderte wirtschaftliche Tätigkeit musste im Haupterwerb ausgeübt werden – also mindestens 20 Wochenstunden und mindestens 51 Prozent der Einkünfte mussten aus der Tätigkeit bestritten werden.
- Es besteht für die Empfänger eine Rechenschaftspflicht. Haben sie die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erhalten? Der Liquiditätsengpass muss nachträglich nachgewiesen werden. Bei der Antragsstellung war meistens nur grob geschätzt worden. Hier will der Staat eine klare Auskunft. Die Einhaltung der entsprechenden Frist für diese sogenannte Rückmeldung ist dringend einzuhalten. Ein Unterlassen kann zum sofortigen Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer damit verbundenen Rückzahlungspflicht der Subventionsleistung führen.
- Liegt der Rückforderungsbescheid auf dem Tisch, sollte der gründlich überprüft werden. Ist der Bewilligungsbescheid widerrufen worden und muss die ganze Hilfe oder Teile zurückgezahlt werden, ist es sinnvoll Widerspruch gegen die Rückforderung einzulegen. Die einmonatige Widerspruchsfrist muss ebenso eingehalten werden wie eine bestimmte Form. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem im Widerrufs- und Rückforderungsbescheides angegebenen Förderungsinstitut abzugeben. Eine E-Mail genügt nicht. Auch benötigt der Widerspruch eine überzeugende Begründung. Spätestens beim Widerspruch sollte ein Fachanwalt die Sache in die Hand nehmen.
- Empfänger sollten bei den Angaben im Förderungsantrag wie auch bei der Rückmeldung bei der Wahrheit bleiben. War die Schätzung des Liquiditätsengpasses beim Förderantrag zu großzügig für den Antragssteller ausgelegt, sollte diese bei der Rückmeldung korrigiert werden. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass Behörden Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Subventionsbetrug sehen. Auch dieser Aspekt macht es für Betroffene so sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.
- Der Liquiditätsengpass ist für den Bezugsraum nachzuweisen. Dabei werden die Ausgaben von den Einnahmen subtrahiert. Um die Corona-Soforthilfe behalten zu können, muss sich dabei ein Minusbetrag ergeben. Je nach Höhe kann die Soforthilfe komplett behalten oder muss in Teilen zurückbezahlt werden. Liegt kein Liquiditätsengpass vor, muss der komplette Betrag zurückerstattet werden.
- Der Liquiditätsengpass ist heftig umstritten. Beispielsweise war in Nordrhein-Westfalen nie von einem Liquiditätsengpass als Voraussetzung für den Erhalt der Corona-Soforthilfe die Rede. Der Engpass tauchte erst später in einer Richtlinie auf. Drei Gerichte kassierten daher die Rückforderungs-Bescheide in NRW. Doch auch in Baden-Württemberg ist die rechtliche Lage unklar. Darauf weist die Handwerkskammer Ulm hin. „In der frühen Phase der Antragstellung vom 22. März 2020 bis zum 8. April 2020 war auch in der Richtlinie in Baden-Württemberg von Umsatzrückgängen die Rede. In den späteren Rückmelde- oder Rückforderungsschreiben nicht mehr“, so die Handwerkskammer auf ihrer Website. Letztlich werden Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Hinzu kommt, dass die Politik im Frühjahr 2020 auch von Umsatzeinbußen sprach, für die die Corona-Soforthilfe genutzt werden könnte.
Rückforderung? Jetzt schnell Handeln bei der Corona-Soforthilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Soforthilfen, der sieht sich jetzt eines Besseren belehrt. Die Entwicklung zeigt, dass Unternehmen und Selbstständige sich nicht wirklich auf den Staat verlassen können. Die Empfänger der Corona-Soforthilfe gingen anfänglich schon davon aus, dass sie das Geld nicht mehr zurückzahlen müssen. Ein Trugschluss. Jetzt müssen mühsam Formulare ausgefüllt und Nachweise über Einnahmen und Ausgaben erbracht werden. Hier ist jetzt schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen. Am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerruf- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierzu müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall, wenn die Corona-Soforthilfe verwendet wurde, ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Mehr Infos auf unserer Website:
https://www.dr-stoll-kollegen.de/corona-soforthilfen-rechtsberatung
Und unserer Facebook-Gruppe:
https://www.facebook.com/groups/1135846983679574