Bereits seit 1989 bietet der Pionier Dürr Dental Amalgamabscheider an, pünktlich bevor im Januar 1990 in Deutschland die Amalgamabscheider-Verordnung (1) in Kraft trat. Mit 97 Prozent übertrifft man deutlich die vom Gesetzgeber geforderte Mindest-Abscheiderate von 95 Prozent. Überdies begann das Unternehmen schnell damit, seine Amalgamabscheider in komplette Entsorgungssysteme inklusive der dentalen Sauganlage zu integrieren.
Darüber hinaus steht Dürr Dental für konsequente und sichere Praxishygiene, wozu selbstverständlich die Entsorgung der Amalgamabfälle zählt. Die jahrzehntelangen Erfahrungen sind jetzt in aktualisierte Empfehlungen dafür eingeflossen. Denn man musste feststellen, dass die Dichtigkeit der Auffangbehälter nicht hundertprozentig garantiert werden kann. Leckagen können an den Dichtungen auftreten, aber auch der Behälter selbst kann mit der Zeit spröde werden, was die Rissbildung begünstigt. In diesen Fällen kann Amalgamschlamm austreten und die Praxis kontaminieren. Weil der unkontrollierte Austritt selbst kleinster Mengen von Quecksilber, das überdies mit hygienisch bedenklichem Feinstschlamm vermischt ist, immer problematisch ist, muss er auf jeden Fall mit äußerster Konsequenz vermieden werden. Keinesfalls reicht es als „Erste Hilfe“ aus, einen potentiell undichten Behälter einfach in einen Plastikeimer zu stellen – zumal das auch forensisch riskant wäre.
Deshalb hat Dürr Dental seine bisher gültigen Empfehlungen revidiert. Um sicher zu gehen und maximal mögliche Hygiene zu gewährleisten, sollten demnach die Behälter für Amalgamabscheider nicht wieder verwendet, sondern als Einwegverpackung behandelt werden.
Anmerkung
1. offiziell: „Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift“, heutige Bezeichnung: „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)“